Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundvierzigster Jahrgang. 1880. (41)

96 1880. 
8. 18. 
Aufsichtoführende Behörde. 
Die Beschlüsse über die Festsetzung der Jahrespensionen unterliegen der Ge- 
nehmigung des Fürstlichen Ministeriums, Abtheilung für Kirchen= und Schulsachen. 
Demselben steht die obere Aufsicht über die Anstalt zu. Es sind ihm alljährlich 
die Rechnungen zur Prüsfung einzureichen und die gesaßten Beschlüsse milzutheilen- 
Die Ministerialabtheilung ist befugt, sich jederzeit durch Einsicht der Akten, durch 
Revision der Cassen, und Vermögensstände und auf jede sonstige geeignete Weise 
von der ordnungsmäßigen Verwaltung der Anstalt Ueberzeugung zu verschaffen. 
Alljährlich soll wenigstens einmal eine Revision der Casse durch ein Mitglied des 
Curatoriums stattfinden.
	        
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