Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

A 
— 88 — 
8 11. lÜber den festgestellten Besitzstand sind Verzeichnisse nach dem dieser Ver— 
ordnung beigefügten Muster A zu führen. 
Der Ausschuß hat die zur Feststellung des Besitzstandes notwendigen Verfügungen 
zu treffen. 
Die Gemeindebehörden, in selbständigen Gutsbezirken die Gutsvorsteher, sind 
verpflichtet, dem Gesuche des Ausschusses um Beschaffung der für Aufstellung des 
Verzeichnisses erforderlichen Unterlagen stattzugeben. Auslagen, die hierdurch ent— 
stehen, sind aus der Genossenschaftskasse zu erstatten. 
Die Feststellung des Besitzstandes erfolgt durch den Ausschuß. Zu diesem Zweck 
ist das nach den vorgenommenen Zählungen und sonstigen Unterlagen aufgestellte 
Verzeichnis nach näherer Bestimmung der Geschäftsordnung für die beteiligten Vieh- 
besitzer acht Tage lang auszulegen. Nach Ablauf der Frist ist das Verzeichnis abzu- 
schließen mit einem Vermerk über die erfolgte Auslegung sowie darüber, inwieweit 
Einsprüche erhoben worden sind. Mit dem Abschlusse des Verzeichnisses gilt der 
Besitzstand als festgestellt, soweit nicht Einsprüche erhoben sind. 
Über Einsprüche ist zunächst durch den Ausschuß, hiernach, soweit erforderlich, 
in dem in § 8 Absatz 1 des Gesetzes vorgeschriebenen Verfahren zu entscheiden. Nicht 
rechtzeitig erhobene Einsprüche sind zurückzuweisen. 
Über die Erledigung eines jeden Einspruchs ist in die Bemerkungsspalte des Ver- 
zeichnisses ein Vermerk zu bringen und das Verzeichnis in dem Maße zu berichtigen, 
als der Einspruch für begründet erachtet worden ist. 
8 12. Soll die Erhebung von Umlagen stattfinden, so ist hierüber ein Ver— 
teilungsplan auf= und festzustellen. Auf die Feststellung des Verteilungsplanes finden 
die Vorschriften in § 11 über das Verfahren bei Feststellung des Besitzstandes ent- 
sprechende Anwendung. 
§ 13. Über Einwendungen gegen die ausgelegte Rechnung hat zunächst ebenfalls 
der Ausschuß zu entscheiden. Sind die Einwendungen begründet, so ist die Rechnung 
zu berichtigen und darnach anderweit auszulegen. 
§ 14. Die zur Verwendung durch die Genossenschaftsmitglieder bestimmten 
Bullen sollen in der Regel im Eigentume der Genossenschaft stehen. Nur ausnahms- 
weise soll die Verwendung von Bullen stattfinden, die einem Bullenhalter eigentümlich 
gehören. 
Wird die Bullenhaltung vertragsmäßig einem Bullenhalter übertragen, so ist auf 
dessen ausreichende Entschädigung Bedacht zu nehmen. 
Für den mit dem Bullenhalter abzuschließenden Vertrag kann das vom Ministerium 
des Innern entworfene Muster zum Anhalt genommen werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.