Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

Zu § 15. 
Zu § 16 
Absatz 1. 
Zu § 16 
Absatz 2. 
Zu § 16 
Absatz 3. 
Zu § 17. 
— 90 — 
oder mehreren geeigneten Plätzen der Körkommission vorgeführt werden (Sammel- 
körungen). 
Für die pünktliche und vorschriftsmäßige Vorführung des Bullen hat der Bullen- 
halter zu sorgen. 
§ 21. Zu Mitgliedern der Bezirks-Körkommission sind Landwirte zu wählen, 
die als tüchtige Züchter von Rindvieh anerkannt sind. Wenigstens ein Drittel der 
landwirtschaftlichen Mitglieder jeder Körkommission sollen Vertreter des bäuerlichen 
Besitzes sein. 
Bei der Wahl ist der Bezirksausschuß an den Vorschlag eines landwirtschaftlichen 
Kreisvereins nur insoweit gebunden, als nicht Landwirte gewählt werden sollen, die 
von einem Kreisvereine nicht vorgeschlagen sind. Demgemäß haben die Kreisvereine 
mehr Viehzüchter vorzuschlagen, als zu wählen sind. Auch kann der Bezirksausschuß 
unter Verwerfung der ihm gemachten Vorschläge anderweite Vorschläge erfordern. 
Liegen Vorschläge mehrerer für den amtshauptmannschaftlichen Bezirk zuständiger 
Kreisvereine vor, so kann der Bezirksausschuß diese Vorschläge nach freiem Ermessen 
verwenden. 
§ 22. Das Ergebnis der an einem Tage vollzogenen Körungen hat der Bezirks- 
tierarzt ungesäumt der Amtshauptmannschaft zuzustellen. 
Die von der Körkommission tauglich befundenen Bullen sind als solche durch 
Ohrmarke zu kennzeichnen. 
§ 23. Den landwirtschaftlichen Kreisvereinen bleibt überlassen, über die vor- 
herrschende Beschaffenheit und den Haltungszweck der Viehschläge in den einzelnen 
Gemeinden Feststellungen zu treffen und den Bezirks-Körkommissionen durch Ver- 
mittlung der Amtshauptmannschaften mitzuteilen. Den Körkommissionen sollen 
diese Feststellungen im Zweifel zum Anhalte für ihre Entschließungen dienen. 
§ 24. Werden in einem Orte verschiedene Viehschläge gehalten, so ist dafür zu 
sorgen, daß der planlosen Vermischung der einzelnen Schläge vorgebeugt wird. 
§ 25. Die Aufsicht über gekörte Bullen wird durch die Gemeindebehörden unter 
Mitwirkung der Bezirkstierärzte ausgeübt. Die letzteren haben gelegentlich ihrer 
Dienstreisen die für die allgemeine Verwendung angekörten Bullen in bezug auf 
Haltung und Zuchttauglichkeit von Zeit zu Zeit zu untersuchen und über das Ergebnis 
der Gemeindebehörde Mitteilung zu machen. Erfolgen Wahrnehmungen, die für die 
Zurückziehung des Körscheins in Betracht kommen, so ist der Amtshauptmannschaft 
sofortige Anzeige zu erstatten.
	        
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