Zu § 15.
Zu § 16
Absatz 1.
Zu § 16
Absatz 2.
Zu § 16
Absatz 3.
Zu § 17.
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oder mehreren geeigneten Plätzen der Körkommission vorgeführt werden (Sammel-
körungen).
Für die pünktliche und vorschriftsmäßige Vorführung des Bullen hat der Bullen-
halter zu sorgen.
§ 21. Zu Mitgliedern der Bezirks-Körkommission sind Landwirte zu wählen,
die als tüchtige Züchter von Rindvieh anerkannt sind. Wenigstens ein Drittel der
landwirtschaftlichen Mitglieder jeder Körkommission sollen Vertreter des bäuerlichen
Besitzes sein.
Bei der Wahl ist der Bezirksausschuß an den Vorschlag eines landwirtschaftlichen
Kreisvereins nur insoweit gebunden, als nicht Landwirte gewählt werden sollen, die
von einem Kreisvereine nicht vorgeschlagen sind. Demgemäß haben die Kreisvereine
mehr Viehzüchter vorzuschlagen, als zu wählen sind. Auch kann der Bezirksausschuß
unter Verwerfung der ihm gemachten Vorschläge anderweite Vorschläge erfordern.
Liegen Vorschläge mehrerer für den amtshauptmannschaftlichen Bezirk zuständiger
Kreisvereine vor, so kann der Bezirksausschuß diese Vorschläge nach freiem Ermessen
verwenden.
§ 22. Das Ergebnis der an einem Tage vollzogenen Körungen hat der Bezirks-
tierarzt ungesäumt der Amtshauptmannschaft zuzustellen.
Die von der Körkommission tauglich befundenen Bullen sind als solche durch
Ohrmarke zu kennzeichnen.
§ 23. Den landwirtschaftlichen Kreisvereinen bleibt überlassen, über die vor-
herrschende Beschaffenheit und den Haltungszweck der Viehschläge in den einzelnen
Gemeinden Feststellungen zu treffen und den Bezirks-Körkommissionen durch Ver-
mittlung der Amtshauptmannschaften mitzuteilen. Den Körkommissionen sollen
diese Feststellungen im Zweifel zum Anhalte für ihre Entschließungen dienen.
§ 24. Werden in einem Orte verschiedene Viehschläge gehalten, so ist dafür zu
sorgen, daß der planlosen Vermischung der einzelnen Schläge vorgebeugt wird.
§ 25. Die Aufsicht über gekörte Bullen wird durch die Gemeindebehörden unter
Mitwirkung der Bezirkstierärzte ausgeübt. Die letzteren haben gelegentlich ihrer
Dienstreisen die für die allgemeine Verwendung angekörten Bullen in bezug auf
Haltung und Zuchttauglichkeit von Zeit zu Zeit zu untersuchen und über das Ergebnis
der Gemeindebehörde Mitteilung zu machen. Erfolgen Wahrnehmungen, die für die
Zurückziehung des Körscheins in Betracht kommen, so ist der Amtshauptmannschaft
sofortige Anzeige zu erstatten.