Object: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
L. Stück vom Jahre 1893. 
  
  
  
  
  
Inhalt: Nr. 1. Verordnung, den Verkauf von Fleisch und von Fett kranker Thiere betr. S. 1. 
  
Nr. 1. Verordnung, 
den Verkauf von Fleisch und von Fett kranker Thiere betreffend; 
vom 17. Dezember 1892. 
Nechdem das Bedürfniß hervorgetreten ist, die in der Verordnung, die Beschränkung 
des Verkaufes von Fleisch kranker Thiere betreffend, vom 21. Mai 1887 (G.= u. V.-Bl. 
S. 73) und in der für die Ausführung dieser Verordnung erlassenen Anweisung vom 
gleichen Tage enthaltenen Bestimmungen zum großen Theile abzuändern, wird unter 
Aufhebung dieser Verordnung und der dazu erlassenen Ausführungs-Anweisung nach 
Gehör der Kommission für das Veterinärwesen, des Landes-Medicinal-Kollegiums und 
des Landes-Kulturrathes Folgendes verordnet: 
§ 1. Es ist verboten, Fleisch einschließlich des Fettes von Thieren feil 
zu halten und zu verkaufen, welche mit einer der nachstehend benannten Krankheiten be- 
haftet waren, als Milzbrand, Nauschbrand, Wuthkrankheit, Notz-(Wurm.) 
Krankheit, eitrige und jauchige Blutvergiftung, hochgradiger Rothlauf, 
hochgradige Gelbsucht; 
ferner von kranken Thieren, welche zwar an keiner der vorstehend genannten Krank- 
heiten gelitten haben, bei denen aber anhaltendes hochgradiges Fieber oder ausgedehnte 
Entzündung und Eiterung vorhanden gewesen ist; 
sowie von Thieren, welche infolge von Vergiftungen erkrankt waren, sofern nicht die 
Genießbarkeit durch thierärztlichen Ausspruch festgestellt ist; 
endlich von umgestandenen, ungeborenen und totgeborenen Thieren. 
  
Ausgegeben zu Dresden den 3. Januar 1893. " 1
	        
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