Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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II. 
g 56 Absatz 2, § 60 Absatz 1, § 67 Absatz 3 und § 71 der Lehr= und Prüfungs- 
ordnung für die Realgymnasien werden durch nachstehende Bestimmungen ersetzt, 
in § 70 wird ein neuer Absatz hinzugefügt. 
§ 56 Absatz 2. Hierbei sind vier Hauptzensuren mit den beigefügten Ab- 
stufungen anzuwenden: 
sehr gut (1, Ih), 
gut (IIa, II, II b), 
genügend (III a, III; kaum genügend IIIb), 
ungenügend (IV, V). 
§8 60 Absatz 1. Die Prüfungskommission setzt sich zusammen aus: 
1. dem vom Ministerium abgeordneten Vertreter der Regierung (dem Königlichen 
Kommissare), 
2. dem Rektor der Schule und den mit wissenschaftlichem Unterrichte in der Ober- 
prima beschäftigten oder stellvertretungsweise zur Prüfung zugezogenen 
Mitgliedern des Lehrerkollegiums. In der Regel sollen der Prüfungs- 
kommission für jedes Prüfungsfach zwei Vertreter angehören mit der Maßgabe, 
daß ein Lehrer nach seinen Lehrbefähigungen auch zwei Prüfungsfächer ver- 
treten kann. 
s 67 Absatz 3. Ungenügende Leistungen (IV) in einem einzelnen Fache oder 
eine zweite III b in den Fachzensuren (siehe Absatz 2) können durch besonders tüchtige 
Leistungen (I, Ib, II a) im Deutschen oder in einer der Fremdsprachen oder in der 
Mathematik ausgeglichen werden, vorausgesetzt, daß nicht völlige Unreife (V) in dem 
betreffenden Fache ausgesprochen werden muß. Unzulässig ist der Ausgleich bei 
ungenügenden Leistungen im Deutschen. 
§ 70 Absatz 6. Inhaber eines von einer Oberrealschule ausgestellten Reife- 
zeugnisses können durch eine Ergänzungsprüfung im Lateinischen das Reifezeugnis 
eines Realgymnasiums erwerben. In der schriftlichen Prüfung sind von ihnen eine 
Übersetzung aus dem Deutschen in das Lateinische und eine Übersetzung aus dem 
Lateinischen in das Deutsche zu fordern. Gesuche um Zulassung zu der Ergänzungs- 
prüfung können bei dem Ministerium jederzeit eingereicht werden; beizulegen sind 
ihnen ein kurzer Lebenslauf, das Reifezeugnis, ein Führungszeugnis und ein genaues 
Verzeichnis der von den Gesuchstellern gelesenen lateinischen Schriftsteller. Die Er- 
gänzungsprüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens die Zenfur III erhält.
	        
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