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II.
g 56 Absatz 2, § 60 Absatz 1, § 67 Absatz 3 und § 71 der Lehr= und Prüfungs-
ordnung für die Realgymnasien werden durch nachstehende Bestimmungen ersetzt,
in § 70 wird ein neuer Absatz hinzugefügt.
§ 56 Absatz 2. Hierbei sind vier Hauptzensuren mit den beigefügten Ab-
stufungen anzuwenden:
sehr gut (1, Ih),
gut (IIa, II, II b),
genügend (III a, III; kaum genügend IIIb),
ungenügend (IV, V).
§8 60 Absatz 1. Die Prüfungskommission setzt sich zusammen aus:
1. dem vom Ministerium abgeordneten Vertreter der Regierung (dem Königlichen
Kommissare),
2. dem Rektor der Schule und den mit wissenschaftlichem Unterrichte in der Ober-
prima beschäftigten oder stellvertretungsweise zur Prüfung zugezogenen
Mitgliedern des Lehrerkollegiums. In der Regel sollen der Prüfungs-
kommission für jedes Prüfungsfach zwei Vertreter angehören mit der Maßgabe,
daß ein Lehrer nach seinen Lehrbefähigungen auch zwei Prüfungsfächer ver-
treten kann.
s 67 Absatz 3. Ungenügende Leistungen (IV) in einem einzelnen Fache oder
eine zweite III b in den Fachzensuren (siehe Absatz 2) können durch besonders tüchtige
Leistungen (I, Ib, II a) im Deutschen oder in einer der Fremdsprachen oder in der
Mathematik ausgeglichen werden, vorausgesetzt, daß nicht völlige Unreife (V) in dem
betreffenden Fache ausgesprochen werden muß. Unzulässig ist der Ausgleich bei
ungenügenden Leistungen im Deutschen.
§ 70 Absatz 6. Inhaber eines von einer Oberrealschule ausgestellten Reife-
zeugnisses können durch eine Ergänzungsprüfung im Lateinischen das Reifezeugnis
eines Realgymnasiums erwerben. In der schriftlichen Prüfung sind von ihnen eine
Übersetzung aus dem Deutschen in das Lateinische und eine Übersetzung aus dem
Lateinischen in das Deutsche zu fordern. Gesuche um Zulassung zu der Ergänzungs-
prüfung können bei dem Ministerium jederzeit eingereicht werden; beizulegen sind
ihnen ein kurzer Lebenslauf, das Reifezeugnis, ein Führungszeugnis und ein genaues
Verzeichnis der von den Gesuchstellern gelesenen lateinischen Schriftsteller. Die Er-
gänzungsprüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens die Zenfur III erhält.