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M 83) Verordnung
zu Ausführung des provisorischen Gesetzes, die Landtagswahlen betreffend,
vom 15ten November 1848;
vom 19#en September 1849.
Zu Ausführung des, die Wahlen der Landtagsabgeordneten betreffenden provisorischen Ge-
setzes vom 15ten November 184 8, wird unter Aufhebung der Verordnung vom 17ten No-
vember 184 8 mit Allerhöchster Genehmigung Folgendes verordnet:
I. Zum Zwecke der Landtagswahlen wird das Königreich in die aus der Beifuge A.
ersichtlichen fünf und fiebzig Wahlbezirke getheilt und ist bei jedem derselben der Ort ange-
geben, dessen Abtheilungsausschuß zugleich den Wahlausschuß des Bezirks bildet.
II. Die in § 2 des Gesetzes vorgeschriebene Vereinigung je dreier Bezirke für die Wah-
len zur ersten Kammer ist in Gemäßheit der Beifuge B. zu bewerkstelligen, aus der sich zu-
gleich ergiebt, welcher Ausschuß in den zusammengeschlagenen Bezirken das Wahlergebniß
festzustellen hat. (§ 40 des Gesetzes.)
III. Wer in einem Orte das Stimmrecht ausüben will, hat nachzuweisen, daß er von
der Obrigkeit entweder als Gemeindemitglied ausdrücklich aufgenommen worden ist, oder doch
als solches anerkannt wird.
Nur auf die Angehörigen der Armee und die Bewohner der am Schlusse der § 4 des
Gesetzes erwähnten Güter leidet dieß keine Anwendung.
IV. Wer als Ansässiger stimmberechtigt sein will, muß das Ciofleigenthum an einem
Grundstücke haben.
Moralischen Personen und Corporationen steht aber, auch wenn sie Grundstücke besitzen,
kein Stimmrecht zu.
Ebenso find Mitbelehnte nicht als Ansässige zu betrachten.
Dagegen steht, wenn mehrere Personen, außer dem im Eingange dieser § gedachten
Falle, ein Grundstück gemeinschaftlich besitzen, die Stimmberechtigung jedem einzelnen Mit-
eigenthümer zu.
V. Die § 10 des Gesetzes vorgeschriebene öffentliche Aufforderung ist an den Orten,
wo Loralblätter bestehen, auch vurch letztere zu bewirken.
VI. Die in § 11 des Gesetzes erwähnte Annahme der Anmeldungen, sowie die Aus-
händigung der Stimmzettel hat in Städten, wo die allgemeine Städteordnung eingeführt ist,
der Stadtrath, und an Orten, wo die Landgemeindeordnung gilt, voch ein Gemeinderath nicht
besteht, der Gemeindevorstand oder Gemeindeälteste zu besorgen.
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