Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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8 3. Mit der Umfrage ist in diesem Jahre am 2. Juni und im nächsten Jahre 
am 1. Juni zu beginnen; sie ist tunlichst auch an diesen Tagen zu beendigen. Die 
Aufnahme hat sich durchweg auf den Stand vom 2. Juni 1913 und 1. Juni 1914 zu 
beziehen. 
§ 4. Die Ortslistenvordrucke werden den Verwaltungsbehörden (in den Städten 
mit Revidierter Städteordnung den Stadträten, im übrigen den Amtshauptmann- 
schaften) bis 24. Mai dieses Jahres durch das Statistische Landesamt mit einer zur 
Abgabe mindestens eines Abdruckes an jede Gemeinde genügenden Anzahl von Ab- 
drücken gegenwärtiger Verordnung und ebenso einer für jede Gemeinde bestimmten, 
mit der Adresse des Statistischen Landesamts versehenen Postkarte übersendet werden. 
§ 5. Die Amtshauptmannschaften haben die ihnen zugehenden Vordrucke sofort 
an die Bürgermeister und Gemeindevorstände ihres Bezirks zu verteilen. 
§ 6. Die Stadträte, Bürgermeister und Gemeindevorstände haben dafür zu 
sorgen, daß die Einträge in den Erhebungsvordrucken vollständig, vorschriftsmäßig 
und der Wirklichkeit entsprechend bewirkt werden. 
§ 7. Wenn in einem Grundstücke Schweine stehen, die verschiedenen Besitzern 
gehören, so sind sie nicht unter dem Namen des Grundstücksbesitzers zusammenzufassen, 
sondern für jeden Besitzer getrennt anzugeben. 
§ 8. Wenn die Zeilen eines Erhebungsvordrucks für die Einträge einer Gemeinde 
oder eines Ortes nicht ausreichen, so sind die übrigen Einträge in einem zweiten, 
dritten oder weiteren Vordrucke zu bewirken. In solchem Falle sind die Listen auf der 
Vorderseite neben dem Namen der Gemeinde oder des Ortes fortlaufend zu be- 
nummern (Liste Nr. 1, 2 usw.). 
Die doppelten Vordrucke sind zu einer Abschrift für die Gemeindeakten bestimmt. 
§ 9. Die Gemeindebehörden haben die ausgefüllten Ortslisten zu sammeln, 
dabei die Angaben, soweit tunlich, auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen 
und die Abstellung wahrgenommener Mängel zu veranlassen. 
§ 10. Auf der letzten Seite der Ortsliste ist die Richtigkeit und Vollständigkeit 
der Einträge von den Gemeindebehörden zu bescheinigen. Werden für eine Gemeinde 
mehrere Ortslisten gebraucht, so ist die Bescheinigung auf der letzten Seite des letzten 
Ortsbogens zu vollziehen. 
§ 11. Behufs baldiger Feststellung des vorläufigen Ergebnisses haben die Ge- 
meindebehörden auf der den Drucksachen beiliegenden Postkarte die Gesamtzahl der 
Schweine ihrer Gemeinde nach den vorgedruckten Unterscheidungen einzutragen und 
die ausgefüllte Postkarte bis zum 5. Juni an das Statistische Landesamt einzusenden.
	        
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