Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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§ 1. (1) In den im ersten Absatze des Gesetzes vom 15. Oktober 1868 bezeich- 
neten Gewässern — nicht geschlossenen Gewässern — dürfen die nachgenannten 
Fischarten während der beigesetzten Zeiten (Schonzeiten) nicht gefangen werden: 
Lachs (Salm, Salmo Salar) 
Bachforelle (Salmo /Trutta. fario) in der Zeit vom 1. Oktober 
Bachsaibling (Salmo kontinalis) bis mit 15. Dezember, 
Schnäpel (Schnepel, Coregonus ox#y#hynchnus) 
Regenbogenforelle (Salmo irideus,) in der Zeit vom 1. März 
Asche (Asch, Thymallus vulgaris) bis mit 30. April, 
Zander (Lucioperca sandra) 
Rapfen (Rapf, Schied, Aspius rapa#x) 
Blei (Brachsen, Brasse, Abramis brama) 
Finte (Clupea finta) 
Aland (Nerfling, Idus melanotus,) 
Barbe (Barbus kluviatilis) 
Döbel (Leuciscus cephalus) 
Rotfeder (Leuciscus erythrophthalmus) 
Rotauge (Plötze, Leuciscus rutilus) 
Weißfisch (Ukelei, Alburnus lucidus) 
Zährte (Zehrte, Silberzehrte, Abramis vimba) 
(e) In nicht geschlossenen Gewässern dürfen männliche Krebse in der Zeit vom 
15. Oktober bis mit 31. Dezember, weibliche Krebse in der Zeit vom 15. Oktober bis 
mit 19. Juli nicht gefangen werden. 
(s) Der Hecht (Esox lucius) darf in der Elbe, der Zwickauer und Freiberger, 
sowie der vereinigten Mulde, der weißen Elster, dem Grödler (Elsterwerdaer) Floß- 
kanale und dem Elster-Floßgraben in der Zeit vom 1. März bis mit 30. April nicht 
gefangen werden, genießt jedoch in allen übrigen Gewässern keine Schonzeit. 
(2) Zu wissenschaftlichen oder Zuchtzwecken, zu gemeinnützigen Versuchen oder 
in Notfällen kann in Städten mit Revidierter Städteordnung der Stadtrat, sonst die 
Amtshauptmannschaft auf Antrag Ausnahmen von der Schonzeit bewilligen. Die 
Bewilligung muß schriftlich erfolgen. 
§ 2. (1) Werden in nicht geschlossenen Gewässern von Fischen der nachbenannten 
Arten, für die ein Mindestmaß vorgeschrieben ist, solche gefangen, die das Mindestmaß 
nicht haben, so sind sie mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Vorsicht wieder in 
den Wasserlauf zu setzen, es sei denn, daß sie zu Zuchtzwecken dienen oder im Interesse 
der Fischzucht vernichtet werden sollen. 
in der Zeit vom 20. April 
bis mit 9. Juni. 
 
	        
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