Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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diener während eines Urlaubs ein Dienstgeschäft an dem Orte, wo er den Urlaub 
verbringt, oder an einem Orte, den er auf seiner Urlaubsreise berührt, so sind zwar 
Tagegelder für die Dauer der Erledigung des dienstlichen Geschäfts und letzterenfalls 
auch Gebühren für Ab= und Zugang, aber keine sonstigen Reisekosten zu berechnen. 
Wird das Dienstgeschäft an einem anderen Ort erledigt, so sind neben den Tagegeldern 
auch Reisekosten in Ansatz zu bringen und zwar vom Urlaubsort oder dem Orte, wo 
der Staatsdiener aus Anlaß der dienstlichen Verrichtung vom Urlaubsweg abweichen 
muß, bis zum Orte der dienstlichen Verrichtung und von da zurück zum Urlaubsort 
oder dem Orte, von dem aus er seine Urlaubsreise fortsetzen kann. Erfolgt in einem 
solchen Falle nach Beendigung der dienstlichen Verrichtung die Rückkehr auf einem 
anderen Wege nach dem Dienstorte, so sind Tagegelder und Reisekosten bis an den 
letzteren zulässig. Bei Anschluß einer Urlaubsreise an eine Dienstreise sind Reisekosten 
für die Reise vom Dienstorte bis zum Geschäftsort und zurück und Tagegelder für die 
Zeit zulässig, die lediglich für eine entsprechende selbständige Dienstreise erforderlich 
gewesen wäre. In keinem Falle darf der Staatskasse ein größerer Aufwand erwachsen, 
als wenn die Dienstreise vom Dienstort aus angetreten und daselbst beendet worden 
wäre. 
(4) Zu den besonderen Kosten im Sinne von § 1 Absatz 2 des Gesetzes gehören 
auch die Kosten für die Beförderung von Dienstgegenständen größeren Umfanges, 
die von den Beamten auf Dienstreisen mitgeführt werden müssen. 
§ 2. (1) Tagegelder dürfen nur bei dienstlichen Verrichtungen an Orten be- 
rechnet werden, die außerhalb der Grenze des Gemeindebezirkes des Dienstorts des 
Staatsdieners liegen. 
(2) „Dienstort“ im Sinne des § 2 des Gesetzes ist der Ort, der dem Staatsdiener 
als solcher zugewiesen ist oder der Ort, wo die Behörde, bei der der Staatsdiener 
angestellt oder zu der er abgeordnet ist (vergl. § 14 des Gesetzes) ihren Sitz hat. Er 
n6mfaßt nicht nur den Bezirk der politischen Gemeinde, sondern auch die Grundstücke, 
die mit ihm ein öffentlich-rechtliches Ganzes bilden (also auch Kammer= oder Ritter- 
güter und sonstige exemte Grundstücke), einschließlich derjenigen Gemeindebezirksteile, 
die räumlich vom Hauptorte getrennt sind. Staatsforstreviere sind nicht als zu den 
Orten, nach denen sie benannt sind, gehörig zu betrachten; sie gelten vielmehr als 
außerhalb des gleichnamigen Dienstorts des Staatsdieners liegend. Auf Forstgehöfte, 
die im Dienstorte des Staatedieners oder in der unmittelbaren Nähe dieses Ortes 
liegen, sindet dieser Grundsatz keine Anwendung. 
(s) Tagegelder werden auch dann nicht gezahlt, wenn der Staatsdiener, um zu 
1913. 22 
Zu § 2 des 
Gesetzes.
	        
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