Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

Zu 8 4 des 
Gesetzes. 
Zu 85 des 
Gesetzes. 
Zu § 6 des 
Gesetzes. 
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der am Dienstorte gelegenen Stelle einer dienstlichen Verrichtung zu gelangen, die 
Grenze des Dienstorts überschritten hat. 
(4) Wenn bei einer Dienstreise Geschäfte am Dienstort und solche außerhalb 
desselben vorzunehmen sind, so ist diejenige Zeit, welche auf die Erledigung der Dienst- 
geschäfte am Dienstort entfällt, von der gesamten, auf die Dienstreise verwendeten 
Zeit in Abzug zu bringen und nur die hiernach verbleibende Zeit für die Berechnung 
von Tagegeld anzusetzen. 
§ 3. (1) Eine Dienstreise soll, soweit nicht besondere Vorschriften oder besondere 
Verhältnisse eine Ausnahme rechtfertigen, unterbleiben, wenn der entstehende Auf- 
wand gegenüber dem Zwecke der Dienstreise als unverhältnismäßig hoch erscheint. 
(2) Fallen in die Zeit einer mehrtägigen Dienstreise Sonn= oder Feiertage oder 
erfolgt aus nicht dienstlichen Gründen eine Unterbrechung der Dienstreise, der die 
vorgesetzte Dienstbehörde zustimmt, so werden für diese Zeit die gesetzlichen Tagegelder 
gewährt, sofern der Beamte am Geschäftsorte verbleibt. Kehrt er währenddem ohne 
dienstlichen Anlaß in seinen Dienstort zurück, so werden ihm für die Zwischenreise 
Tagegelder und Reisekosten bis zur Höhe der ihm beim Verbleiben am Geschäfts- 
orte zustehenden Tagegelder gewährt. Das Gleiche gilt, wenn der Beamte eine 
mehrere Tage umfassende Dienstreise ohne Zustimmung der vorgesetzten Dienst- 
behörde aus einem wichtigen Grunde nicht dienstlicher Art, z. B. wegen Krankheit, 
unterbricht. 
(s) Wohnt ein Staatsdiener außerhalb des Dienstorts und tritt er die Dienstreise 
vom Wohnort aus an oder beendigt er sie daselbst, so sind die Tagegelder und 
Reisekosten für die Reise zwischen dem Wohnort und dem Orte der dienstlichen Ver- 
richtung zu berechnen, falls der Staatskasse hierdurch nicht höhere Ausgaben er- 
wachsen, als wenn die Dienstreise vom Dienstort aus angetreten oder daselbst beendet 
worden wäre. 
(°) Dienstreisen sind zur Ersparung von Kosten tunlichst zusammenzulegen. 
§ 4. (1) Für einen Kalendertag darf nie mehr als ein volles Tagegeld berechnet 
werden. 
(2) Tagegeld wird auch für diejenigen Dienstreisen gewährt, die bei Zurechnung 
von 2 Stunden für je einen Ab= und Zugang einen Zeitraum von mehr als 4 Stunden 
beanspruchen. 
§ 5. (1) Bei Dienstreisen nach Berlin dürfen erhöhte Tagegelder berechnet 
werden, falls eine Übernachtung in diesem Orte stattfindet, und zwar:
	        
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