Zu 88 des
Gesetzes.
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(2) Unter Eisenbahnen sind nur solche Bahnen zu verstehen, die ihrer ganzen
Betriebsweise nach auch dem Fernverkehre zu dienen bestimmt sind, nicht aber solche,
die, gleichviel ob sie mit Pferden, Elektrizität, Gasmotoren oder durch eine sonstige
elementare Kraft betrieben werden, nur den Verkehr innerhalb eines Ortes oder
zwischen benachbarten Orten und insbesondere den sogenannten Vorortsverkehr ver-
mitteln sollen.
§ 7. (1) Unter Zu= und Abgang wird die Zurücklegung des Weges zu und von
der Eisenbahnverkehrsstelle oder dem Anlegeplatze des Schiffes am Dienstort, am
Orte der dienstlichen Verrichtung oder an demjenigen Ort, an dem die Dienstreise
aus einem wichtigen Grund unterbrochen worden ist, sowie der Ubergang von einem
Bahnhofe zu einem anderen, räumlich davon getrennten oder von einem Bahnhofe
zu einem Schiff oder umgekehrt verstanden.
(2) Die Zurücklegung dieses Weges wird nicht als Zu= oder Abgang, sondern
nach § 10 des Gesetzes vergütet, wenn sich an sie eine nach derselben Vorschrift zu
entschädigende Landwegestrecke unmittelbar anschließt.
(s) Liegt eine Eisenbahnverkehrsstelle oder ein Schiffsanlegeplatz außerhalb der
Flur des Ortes, nach dem sie benannt sind, so haben sie sowohl für den Ort, nach
dem sie benannt sind, als auch für den Ort ihrer Lage als Verkehrsstelle zu gelten.
Für die Zurücklegung des Weges zwischen einer solchen Eisenbahnverkehrsstelle oder
einem solchen Schiffsanlegeplatz und den vorgenannten Orten sind deshalb Zu= und
Abgangsgebühren, nicht aber Kilometer= oder Straßenbahnfahrgelder in Ansatz zu
bringen. Als Ort, nach dem eine Eisenbahnverkehrsstelle oder ein Schiffsanlegeplatz
benannt ist, gilt jeder Ort, dessen Name, gleichviel in welcher Form, in der amtlichen
Bezeichnung der Eisenbahnverkehrsstelle oder des Schiffsanlegeplatzes vorkommt
(z. B. Böhlen-Rötha, Stein-Hartenstein) oder in dessen Namen die Eisenbahnverkehrs-
stelle oder der Schiffsanlegeplatz vorkommt (z. B. Eibau in Neueibau, Putzkau in
Oberputzkau und Niederputzkau).
(4) Zum Bahngebiete (Gebiet des Bahnhofs beziehentlich der Eisenbahnverkehrs-
stelle) sind alle Grundstücke, Gebäude und Gebäudeteile zu rechnen, die wirtschaftlich
zum Eisenbahnunternehmen gehören, z. B. die der Post= und Zollverwaltung über-
lassenen Räume, nicht dagegen Bahnhofshotels oder die Übernachtungszimmer der
Bahnhofswirte. Die Berechnung von Zu= und Abgangsgebühren im Falle des
Überganges zwischen den Eisenbahnzügen und Bahnhofshotels oder UÜbernachtungs-
zimmern der Bahnhofswirte auf Bahnhöfen ist nur bei Übernachtungen zulässig.
(„) Ist ein Beamter genötigt, mehrere Tage hintereinander an einunddem-
selben Orte Nachtquartier zu nehmen, und muß er vom Übernachtungsort aus unter