Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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täglicher Rückkehr nach dem Übernachtungsorte Reisen unternehmen, so erhält er 
für die durch die Zwischenreisen erforderlichen Zu- und Abgänge nur die einfachen 
Gebühren. 
8 8. Bei Dienstreisen mit der Eisenbahn oder dem Schiff ist für die Berechnung 
der Reisedauer die in den öffentlichen Fahrplänen angegebene Zeit maßgebend. 
Verspätungen werden nur dann eingerechnet, wenn sie mehr als eine Stunde betragen. 
8 9. (1) Für die Zurücklegung des Weges zwischen dem Punkte der dienstlichen 
Verrichtung und demjenigen Punkte, wo der Staatsdiener die Straßenbahn verläßt 
oder wieder besteigt, können Kilometergelder dann in Ansatz gebracht werden, wenn 
die beiden Punkte verschiedenen Ortschaften (zu vergl. unter 4) angehören. In 
diesem Fall ist für die Berechnung der Kilometergelder die natürliche Lage des Ein- 
und Aussteigeplatzes der Straßenbahn maßgebend. 
(2) Wenn der Ort, an dem die dienstliche Verrichtung vorzunehmen ist, außerhalb 
der Ortsflur derjenigen Verkehrsstelle gelegen ist, bis wohin oder von wo die 
Eisenbahn oder das Schiff benutzt werden kann, dürfen nur die Vergütungen nach 
8 10 des Gesetzes in Ansatz gebracht werden, selbst wenn sie niedriger sind als die 
Gebühren für Zu= und Abgang. 
(s) Die Entfernungen sind ausschließlich nach der Orts= und Entfernungskarte 
für Sachsen sowie den Nachträgen dazu und den auf Grund der Karte hergestellten 
Orts= und Entfernungsverzeichnissen zu berechnen. Wenn eine Entfernung darin 
erwiesenermaßen auf einem Irrtume beruhen sollte, ist der Reisekostenberechnung 
nicht diese Angabe, sondern die wirkliche Kilometerzahl zugrunde zu legen, der Sach- 
verhalt aber in der Berechnung zu erläutern. Solche Fehler sind, wenn es sich um 
Eisenbahnanlagen handelt, der Generaldirektion der Staatseisenbahnen, wenn es sich 
um staatliche oder vom Staatsfiskus unterhaltene Straßen handelt, der Straßenbau- 
direktion, hinsichtlich aller übrigen Verkehrswege der zuständigen Amtshauptmannschaft 
mitzuteilen. Diese Behörden haben die Fehleranzeigen einer Prüfung, und zwar 
die Amtshauptmannschaften durch die Amtsstraßenmeister, zu unterwerfen und deren 
Ergebnis Ende Oktober jedes Jahres dem Zentralbureau für Steuervermessung beim 
Finanzministerium bekannt zu geben, von dem auch in Zweifelsfragen Auskunft ein- 
zuholen ist. Als Hilfsmittel für die Orts= und Entfernungskarte hat die topographische 
Karte im Maßstab 1: 25 000 zu dienen. Als die nächsten Wege sind nicht die etwa 
vorkommenden Fußwege, sondern nur die öffentlichen Fahrwege anzusehen, welche 
die nächste Verbindung zwischen dem Dienstorte des Beamten und dem Reiseziele 
herstellen. 
Zu §9 des 
Gesetzes. 
Zu § 10 des 
Gesetzes.
	        
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