Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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Für die Benutzung der Bücherei und ihres Lesezimmers gilt das Regulativ 
vom Jahre 1911 bis auf weiteres fort. 
8 21. Die Verteilung der Gebühren findet bei den einzelnen Abteilungen 
nach Übereinkommen statt. 
8 22. Beim Landesgesundheitsamte werden vier Registranden geführt 
und zwar eine für die Präsidialgeschäfte und je eine für die drei Abteilungen. 
8 23. Der Kanzleivorstand öffnet die Eingänge und verteilt die bei der 
Kanzlei zu erledigenden Geschäfte, einschließlich der Kassengeschäfte, nach einem vom 
Präsidenten des Landesgesundheitsamtes zu genehmigenden Plan. 
Derselbe Beamte hat für Anschaffung und Aufbewahrung der Siegel, Stempel, 
Schreibmittel und sonstigen Kanzleigeräte, desgleichen der Brenn- und Beleuchtungs— 
stoffe zu sorgen und deren gehörige Verwendung zu überwachen. 
Dresden, am 24. Juni 1913. 
Das Landesgesundheitsamt. 
  
Nr. 49. Verordnung, 
die allgemeinen Kirchenkollekten betreffend; 
vom 1. Juli 1913. 
Mit Zustimmung der in Evangelicis beauftragten Herren Staatsminister wird 
hinsichtlich der allgemeinen Kirchenkollekten (§ 5 Ziff. 27 und § 7g des Kirchen- 
gesetzes vom 15. April 1873 — G.= u. V.-Bl. S. 374 —) sowie des Verfahrens bei 
Einsammlung derselben und bei Einsendung der Kollektengelder folgendes verordnet: 
§ 1. Alljährlich sind allgemeine Kirchenkollekten zu sammeln: 
1. am Epiphaniasfeste für die evangelisch -lutherische Heidenmission, 
2. am Sonntag Estomihi für die kirchliche Jugendpflege, 
3. am ersten Bußtage für die von dem Landesvereine für innere Mission der 
evangelisch -lutherischen Kirche in Sachsen gepflegten Anstalten und Zwecke 
christlicher Liebeswerke, 
4. am ersten oder zweiten Osterfeiertage — nach Wahl des Kirchenvorstandes — 
für die Sächsische Hauptbibelgesellschaft, 
5. an beiden Pfingstfeiertagen für den allgemeinen Kirchenfonds,
	        
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