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Für die Benutzung der Bücherei und ihres Lesezimmers gilt das Regulativ
vom Jahre 1911 bis auf weiteres fort.
8 21. Die Verteilung der Gebühren findet bei den einzelnen Abteilungen
nach Übereinkommen statt.
8 22. Beim Landesgesundheitsamte werden vier Registranden geführt
und zwar eine für die Präsidialgeschäfte und je eine für die drei Abteilungen.
8 23. Der Kanzleivorstand öffnet die Eingänge und verteilt die bei der
Kanzlei zu erledigenden Geschäfte, einschließlich der Kassengeschäfte, nach einem vom
Präsidenten des Landesgesundheitsamtes zu genehmigenden Plan.
Derselbe Beamte hat für Anschaffung und Aufbewahrung der Siegel, Stempel,
Schreibmittel und sonstigen Kanzleigeräte, desgleichen der Brenn- und Beleuchtungs—
stoffe zu sorgen und deren gehörige Verwendung zu überwachen.
Dresden, am 24. Juni 1913.
Das Landesgesundheitsamt.
Nr. 49. Verordnung,
die allgemeinen Kirchenkollekten betreffend;
vom 1. Juli 1913.
Mit Zustimmung der in Evangelicis beauftragten Herren Staatsminister wird
hinsichtlich der allgemeinen Kirchenkollekten (§ 5 Ziff. 27 und § 7g des Kirchen-
gesetzes vom 15. April 1873 — G.= u. V.-Bl. S. 374 —) sowie des Verfahrens bei
Einsammlung derselben und bei Einsendung der Kollektengelder folgendes verordnet:
§ 1. Alljährlich sind allgemeine Kirchenkollekten zu sammeln:
1. am Epiphaniasfeste für die evangelisch -lutherische Heidenmission,
2. am Sonntag Estomihi für die kirchliche Jugendpflege,
3. am ersten Bußtage für die von dem Landesvereine für innere Mission der
evangelisch -lutherischen Kirche in Sachsen gepflegten Anstalten und Zwecke
christlicher Liebeswerke,
4. am ersten oder zweiten Osterfeiertage — nach Wahl des Kirchenvorstandes —
für die Sächsische Hauptbibelgesellschaft,
5. an beiden Pfingstfeiertagen für den allgemeinen Kirchenfonds,