Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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Nr. 50. Bekanntmachung 
über die Beistandsleistung in Fürsorge-Erziehungsangelegenheiten und 
über die Erstattung der entstehenden Kosten; 
vom 27. Juni 1913. 
D. Bundesrat hat am 7. November 1912 Grundsätze für die Beistandsleistung 
in Fürsorge-(Zwangs-) Erziehungsangelegenheiten und für die Erstattung der ent- 
stehenden Kosten vereinbart. Das Ministerium des Innern macht sie nachstehend 
unter A öffentlich bekannt. — 
Dresden, am 27. Juni 1913. 
Ministerium des Innern. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Schneider. 
A. 
Grundciätze 
für die Beistandsleistung in Fürsorge-(Zwangs-) Erziehungsangelegenheiten 
und für die Erstattung der entstehenden Kosten. 
1. Den in Fürsorge-(Zwangs-, Erziehungsangelegenheiten an der Unterbringung 
Minderjähriger beteiligten Behörden haben die Polizeibehörden anderer Bundes- 
staaten, in deren Amtsbezirke der Minderjährige sich aufhält, auf Ersuchen Beistand 
zu leisten. 
Die Beistandsleistung besteht in der Zuführung des Minderjährigen durch die 
ersuchte an die ersuchende Behörde oder auf Wunsch der letzteren an die von dieser 
bezeichnete Pflegestelle. Sie erstreckt sich auch auf die Zuführung durch das Gebiet 
solcher Bundesstaaten, die auf dem Wege zwischen dem Bundesstaate der ersuchten 
und dem der ersuchenden Behörde gelegen sind. 
Für die Art und Weise der Zuführung, insbesondere die Art der Begleitung 
des Minderjährigen sind die Vorschriften maßgebend, die in dem Bundesstaate der 
ersuchten Behörde für die Zuführung von Fürsorge-(Zwangs-) Zöglingen gelten. 
26“
	        
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