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Nr. 50. Bekanntmachung
über die Beistandsleistung in Fürsorge-Erziehungsangelegenheiten und
über die Erstattung der entstehenden Kosten;
vom 27. Juni 1913.
D. Bundesrat hat am 7. November 1912 Grundsätze für die Beistandsleistung
in Fürsorge-(Zwangs-) Erziehungsangelegenheiten und für die Erstattung der ent-
stehenden Kosten vereinbart. Das Ministerium des Innern macht sie nachstehend
unter A öffentlich bekannt. —
Dresden, am 27. Juni 1913.
Ministerium des Innern.
Graf Vitzthum v. Eckstädt.
Schneider.
A.
Grundciätze
für die Beistandsleistung in Fürsorge-(Zwangs-) Erziehungsangelegenheiten
und für die Erstattung der entstehenden Kosten.
1. Den in Fürsorge-(Zwangs-, Erziehungsangelegenheiten an der Unterbringung
Minderjähriger beteiligten Behörden haben die Polizeibehörden anderer Bundes-
staaten, in deren Amtsbezirke der Minderjährige sich aufhält, auf Ersuchen Beistand
zu leisten.
Die Beistandsleistung besteht in der Zuführung des Minderjährigen durch die
ersuchte an die ersuchende Behörde oder auf Wunsch der letzteren an die von dieser
bezeichnete Pflegestelle. Sie erstreckt sich auch auf die Zuführung durch das Gebiet
solcher Bundesstaaten, die auf dem Wege zwischen dem Bundesstaate der ersuchten
und dem der ersuchenden Behörde gelegen sind.
Für die Art und Weise der Zuführung, insbesondere die Art der Begleitung
des Minderjährigen sind die Vorschriften maßgebend, die in dem Bundesstaate der
ersuchten Behörde für die Zuführung von Fürsorge-(Zwangs-) Zöglingen gelten.
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