Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

— 189 — 
Berlin, 21. Juni 1913. 
Anderung 
der 
Telegraphenordnung vom 16. Juni 1904. 
Die Telegraphenordnung vom 16. Juni 1904 wird wie folgt geändert. 
1. Im §6 unter f) 1) ist hinter „erscheinen,“ einzuschalten: 
Tc) bei Funkentelegrammen auch der Name des Schiffes, wenn er so ge- 
schrieben ist, wie er in der ersten Spalte des Internationalen Ver- 
zeichnisses der Funkentelegraphenstationen steht, 
2. Im § 15 ist der Text unter II zu ersetzen durch: 
II. Die Adresse der für Schiffe in See bestimmten Seetelegramme muß mög- 
lichst vollständig sein; sie hat zu enthalten 
a) bei Semaphortelegrammen: 
1. den Namen des Empfängers mit etwaigen ergänzenden Zusätzen, 
2. den Namen des Schiffes mit Angabe der Nationalität und, im Falle 
von Namensgleichheit, des Unterscheidungszeichens nach dem Inter- 
nationalen Signalbuche, 
3. den Namen der Semaphorstation, wie er in der ersten Spalte der 
amtlichen Verzeichnisse der Telegraphenanstalten aufgeführt ist; 
b) bei Funkentelegrammen: 
1. den Namen oder die Stellung des Empfängers mit etwaigen ergänzen- 
den Zusätzen, · f- 
2. den Namen des Schiffes, wie er in der ersten Spalte des Inter— 
nationalen Verzeichnisses der Funkentelegraphenstationen steht, 
3. den Namen der Küstenstation, wie er in dem Internationalen Ver— 
zeichnisse der Funkentelegraphenstationen steht. 
Der Name des Schiffes kann jedoch auf Gefahr des Absenders 
durch eine Angabe über die vom Schiffe befahrene Strecke ersetzt 
werden, die nach Abgangs- und Bestimmungshafen oder durch einen 
anderen gleichwertigen Vermerk ausgedrückt wird. 
3. Im § 15 unter IV ist hinter „Ursprungsanstalt“ ein zuschalten: 
oder der Ursprungsbordstation 
27“
	        
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