Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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I. Abschnitt. 
Don den einzelnen Steuerarten. 
A. Indirekte Steuern. 
§ 7. (1) Die Einführung und die Abänderung indirekter Steuern erfolgt durch 
Gemeindebeschluß. Der Beschluß bedarf der Genehmigung des Ministeriums des 
Innern. 
(2i) Die Erhebung von Abgaben auf Brennstoffe und auf Nahrungemittel, mit 
Ausnahme von Bier, ist unzulässig. 
Von der Besitzwechselabgabe insbesondere. 
8 8. (1) Die Besitzwechselabgabe ist vom Erwerber zu zahlen. Was als Besitz- 
wechsel anzusehen ist, bestimmt die Gemeindesteuerordnung. 
(i) Bei dem Wechsel des Eigentümers eines Grundstücks und bei dem Wechsel 
des Inhabers einer veräußerlichen Berechtigung, für die ein Grundbuchblatt angelegt 
ist oder angelegt werden kann, ist eine Besitzwechselabgabe mindestens in solcher Höhe 
zu erheben, daß die Gesamtabgabe für die bürgerliche, die Schul= und die Kirch- 
gemeinde 1% des Wertes des Grundstücks oder der Berechtigung beträgt. Dieser 
Satz kann in Gemeinden, zu deren Gesamtsteuerbedarf für die bürgerliche, die Schul- 
und die Kirchgemeinde der Grundbesitz im Wege der Grundsteuer mindestens 15 % 
beiträgt, bis auf ½% ermäßigt werden. 
(s) Die Gemeinden können beschließen, daß von Grundstücken oder ihnen gleich- 
gestellten Berechtigungen im Besitze von juristischen Personen und mit dem Rechte 
des Vermögenserwerbs ausgestatteten Personenvereinen, jedoch mit Ausnahme der 
in § 10 Ziffer 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die Besitz- 
wechselabgabe, auch ohne daß ein Besitzwechsel vorliegt, zu erheben ist, sofern seit 
dem letzten Besitzwechsel oder dem letztmaligen Eintritt der Abgabenpflicht 30 Jahre 
vergangen sind. 
(.4) Der Grundstückswert ist zu berechnen ohne den Wert der zu gewerblichen 
oder landwirtschaftlichen Zwecken dienenden Maschinen, gleichviel, ob sie Zubehör 
oder Bestandteile des Grundstücks sind. 
§9. (1) Die Besitzwechselabgabe darf, unter Hinzurechnung der Abgabe an die 
Schulgemeinde und die Kirchgemeinde, nicht mehr als 2 % des Wertes betragen. 
Wird diese Grenze überschritten und beträgt die Abgabe der bürgerlichen Gemeinde 
28“
	        
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