Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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mehr als / % des Wertes, so ist sie entsprechend, wenn nötig bis auf diesen Betrag, 
herabzusetzen. 
(2) Hierbei ist, ebenso wie im Falle des § 8 Absatz 2, eine Besitzwechselabgabe, 
die für den Armenverband erhoben wird, der bürgerlichen Gemeinde anzurechnen. 
§ 10. Von der Besitzwechselabgabe sind befreit: 
1. die durch Umlegung (8§ 54 flg. des Allgemeinen Baugesetzes vom 1. Juli 1900), 
Umtausch nach Maßgabe des Gesetzes über Zusammenlegung der Grundstücke 
vom 23. Juli 1861 und der Verordnung dazu vom 28. September 1869 oder 
Enteignung eintretenden Besitzveränderungen, 
2. das Reich, der sächsische Staat, sächsische Kreis= und Bezirksverbände, bürger- 
liche, Schul- und Kirchgemeinden sowie Verbände von solchen, wenn sie 
Grundstücke oder Berechtigungen im Sinne von § 8 Absatz 2 zu öffentlichen 
oder kirchlichen Zwecken, zu Zwecken des öffentlichen Unterrichts oder der 
öffentlichen Wohlfahrt oder zu Bestattungszwecken erwerben. 
§ 11. (1) Ist der Erwerber eines Grundstücks oder einer Berechtigung der im 
§ 8 Absatz 2 genannten Art in bezug auf den Nachlaß des bisherigen Eigentümers 
oder Berechtigten pflichtteilsberechtigt und hat er das Grundstück oder die Berechtigung 
als Erbe, Nacherbe oder auf Grund einer Familienanwartschaft erworben, oder ist 
ihm das Grundstück oder die Berechtigung zum Zwecke der Auseinandersetzung unter 
Miterben oder zur Befriedigung seines Pflichtteilsanspruchs oder zur Erfüllung eines 
Vermächtnisses, einer Auflage oder einer Schenkung von Todeswegen überlassen 
worden, so ist der Erwerb nach näherer Bestimmung der Steuerordnung entweder 
steuerfrei zu lassen oder höchstens mit den halben Sätzen zur Besitzwechselabgabe 
heranzuziehen. 
(2) Dasselbe gilt für den Erwerb bei Zwangsversteigerungen, wenn die Ersteher 
der Grundstücke nachweisen, daß sie am Verfahren als Miteigentümer, Schuldner, 
haftbare Vorbesitzer, Gläubiger oder Bürgen beteiligt sind. Auf Zwangsversteige- 
rungen zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft nach § 753 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs findet diese Bestimmung keine Anwendung, es sei denn, daß bei der 
Zwangsversteigerung eines in Erbgemeinschaft befindlichen Grundstücks ein Miterbe 
Ersteher wird. 
§ 12. Andere Gemeindeabgaben, welche bisher an Stelle oder neben der 
Besitzwechselabgabe bei Veränderungen im Besitze von Grundstücken erhoben wurden, 
fallen künftig weg.
	        
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