Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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8 26. Der Einkommensteuer unterliegt nicht: 
a) das Einkommen des sächsischen Staates aus dem Staatseisenbahnbetriebe und 
aus der Landeslotterie, sowie das Einkommen der sächsischen Bezirks-, Kreis- 
und sonstigen Gemeindeverbände, 
b) das Einkommen aus Grundstücken, soweit sie nach § 49 von der Gemeinde- 
grundsteuer befreit sind, 
Z) bei Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit derjenige Teil der nach § 23 
steuerpflichtigen Uberschüsse, welcher dem Verhältnis der Mitgliederbeiträge 
zuzüglich 3 % Zinsen angesammelter Mitgliederbeiträge zu den gesamten 
Einnahmen der Gesellschaft entspricht, sowie die Hälfte des verbleibenden Teils, 
d) das Einkommen aus Pensionen und aus Unfall-, Invaliden-, Alters= und 
Hinterbliebenenrenten, die auf Grund der Reichsgesetzgebung oder sonst aus 
öffentlichen oder privaten Mitteln wegen Invalidität, Alters oder Todesfalls 
gewährt werden, sofern es einschließlich sonstigen Einkommens 400 K nicht 
übersteigt. 
§ 27. Nur zu ⅛ ist zur Einkommensteuer heranzuziehen: 
a) das Einkommen aus Wartegeld und Pensionen, ferner aus den übrigen in 
§26 unter d bezeichneten Bezügen, soweit sie nicht überhaupt steuerfrei sind, 
b) das feste Diensteinkommen derjenigen Personen, bei deren Veranlagung zur 
Gemeindesteuer im Jahre 1908 § 30 der Revidierten Städteordnung und § 23 
Absatz 2 der Revidierten Landgemeindeordnung anzuwenden war, sowie der 
Reichs-, sächsischen Staats= und Gemeindebeamten, die im Jahre 1908 inner- 
halb oder außerhalb Sachsens als solche angestellt waren. 
§ 28. (1) Ist das Einkommen einer Person, die innerhalb des Gemeinde- 
bezirks eine eigene Haushaltung hat, niedriger als die Summe, die sie zur Be- 
streitung des Unterhalts für sich und die von ihr unterhaltenen Personen oder zu 
freiwillig an andere gewährten Unterstützungen aufwendet, so kann diese Summe, 
soweit nicht die in § 13 Absatz 2 des Staatseinkommensteuergesetzes in der Fassung 
vom 24. Juli 1900 angeführten Verhältnisse vorliegen, als steuerpflichtiges Ein- 
kommen angesehen werden. 
(2) Bezieht die Person jedoch Einkünfte, die nach den Vorschriften der Bundes- 
präsidialverordnung vom 22. Dezember 1868 in Verbindung mit dem sächsischen Gesetz 
vom 10. Februar 1888, nach den Militär-Pensions= und Versorgungsgesetzen des 
Reichs oder nach dem sächsischen Gesetze vom 25. Mai 1902 bei Berechnung des steuer- 
pflichtigen Einkommens außer Betracht zu bleiben haben, so sind diese Einkünfte von 
dem nach dem vorhergehenden Absatz festgesetzten Einkommen abzuziehen. 
1913. 29
	        
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