— 203 —
8 26. Der Einkommensteuer unterliegt nicht:
a) das Einkommen des sächsischen Staates aus dem Staatseisenbahnbetriebe und
aus der Landeslotterie, sowie das Einkommen der sächsischen Bezirks-, Kreis-
und sonstigen Gemeindeverbände,
b) das Einkommen aus Grundstücken, soweit sie nach § 49 von der Gemeinde-
grundsteuer befreit sind,
Z) bei Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit derjenige Teil der nach § 23
steuerpflichtigen Uberschüsse, welcher dem Verhältnis der Mitgliederbeiträge
zuzüglich 3 % Zinsen angesammelter Mitgliederbeiträge zu den gesamten
Einnahmen der Gesellschaft entspricht, sowie die Hälfte des verbleibenden Teils,
d) das Einkommen aus Pensionen und aus Unfall-, Invaliden-, Alters= und
Hinterbliebenenrenten, die auf Grund der Reichsgesetzgebung oder sonst aus
öffentlichen oder privaten Mitteln wegen Invalidität, Alters oder Todesfalls
gewährt werden, sofern es einschließlich sonstigen Einkommens 400 K nicht
übersteigt.
§ 27. Nur zu ⅛ ist zur Einkommensteuer heranzuziehen:
a) das Einkommen aus Wartegeld und Pensionen, ferner aus den übrigen in
§26 unter d bezeichneten Bezügen, soweit sie nicht überhaupt steuerfrei sind,
b) das feste Diensteinkommen derjenigen Personen, bei deren Veranlagung zur
Gemeindesteuer im Jahre 1908 § 30 der Revidierten Städteordnung und § 23
Absatz 2 der Revidierten Landgemeindeordnung anzuwenden war, sowie der
Reichs-, sächsischen Staats= und Gemeindebeamten, die im Jahre 1908 inner-
halb oder außerhalb Sachsens als solche angestellt waren.
§ 28. (1) Ist das Einkommen einer Person, die innerhalb des Gemeinde-
bezirks eine eigene Haushaltung hat, niedriger als die Summe, die sie zur Be-
streitung des Unterhalts für sich und die von ihr unterhaltenen Personen oder zu
freiwillig an andere gewährten Unterstützungen aufwendet, so kann diese Summe,
soweit nicht die in § 13 Absatz 2 des Staatseinkommensteuergesetzes in der Fassung
vom 24. Juli 1900 angeführten Verhältnisse vorliegen, als steuerpflichtiges Ein-
kommen angesehen werden.
(2) Bezieht die Person jedoch Einkünfte, die nach den Vorschriften der Bundes-
präsidialverordnung vom 22. Dezember 1868 in Verbindung mit dem sächsischen Gesetz
vom 10. Februar 1888, nach den Militär-Pensions= und Versorgungsgesetzen des
Reichs oder nach dem sächsischen Gesetze vom 25. Mai 1902 bei Berechnung des steuer-
pflichtigen Einkommens außer Betracht zu bleiben haben, so sind diese Einkünfte von
dem nach dem vorhergehenden Absatz festgesetzten Einkommen abzuziehen.
1913. 29