Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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§ 29. Die Gemeinde kann beschließen: 
a) Personen, die in der Gemeinde einen 3 Monate übersteigenden Aufenthalt 
nehmen, gleich denjenigen, welche in der Gemeinde einen Wohnsitz haben, 
b) im Reichsauslande wohnende Personen, die in der Gemeinde, ohne in 
Sachsen einen längeren als dreimonatigen Aufenthalt zu haben, eine Er- 
werbstätigkeit ausüben, mit dem aus dieser Erwerbstätigkeit herrührenden 
Einkommen 
zur Einkommensteuer heranzuziehen. 
§ 30. Die Gemeinde kann beschließen: 
a) Reichsausländer, die in der Gemeinde wohnen oder sich aufhalten, aber daselbst 
weder ein Grundstück besitzen noch mit Gehalt oder Lohn angestellt sind noch 
ein Gewerbe betreiben oder sonst eine Erwerbstätigkeit ausüben, auch keine 
Nutzungen aus einem in der Gemeinde belegenen Grundstücke oder daselbst 
betriebenen Gewerbe beziehen, lediglich nach Maßgabe ihres Verbrauchs 
(§ 28 Absatz 1) zur Einkommensteuer heranzuziehen, 
b) Reichsausländer und Angehörige anderer Bundesstaaten, die sich in der 
Gemeinde, ohne dort einen Wohnsitz zu haben, aufhalten, unter denselben 
Voraussetzungen ein Jahr lang von der Einkommensteuer freizulassen. 
§ 31. (1) Die Gemeinde kann beschließen: 
a) diejenigen juristischen Personen und mit dem Rechte des Vermögenserwerbs 
ausgestatteten Personenvereine, welche Überschüsse an die Mitglieder ver- 
teilen, nicht nur mit diesen Überschüssen, sondern auch mit denjenigen Beträgen 
zur Einkommensteuer heranzuziehen, die sie zur Tilgung der Schulden oder 
des Grundkapitals, zur Verbesserung oder Geschäftserweiterung sowie zur 
Bildung von Fondes aller Art, soweit sie nicht bei Versicherungsgesellschaften 
zur Rücklage für Versicherungssummen bestimmt sind, verwenden. Abschrei- 
bungen, die über einen angemessenen Ausgleich einer während der für 
die Besteuerung maßgebenden Geschäftsperiode eingetretenen Wertsminderung 
hinausgehen, stehen in solchem Falle einer Schuldentilgung gleich, 
b) daß gewerbliche Großbetriebe, die ein steuerpflichtiges Einkommen nicht erzielt 
haben, oder deren Überschüsse oder Einkommen weniger als 3 % ihres in der 
.Gemeinde beschäftigten Anlage= und Betriebskapitals betragen, einen be- 
stimmten Prozentsatz, höchstens jedoch 3% dieses Kapitals und jedenfalls 
keine höhere Summe als 5 % des in dem Unternehmen arbeitenden eigenen 
Kapitals des Betriebsunternehmers als Einkommen zu versteuern haben.
	        
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