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§ 29. Die Gemeinde kann beschließen:
a) Personen, die in der Gemeinde einen 3 Monate übersteigenden Aufenthalt
nehmen, gleich denjenigen, welche in der Gemeinde einen Wohnsitz haben,
b) im Reichsauslande wohnende Personen, die in der Gemeinde, ohne in
Sachsen einen längeren als dreimonatigen Aufenthalt zu haben, eine Er-
werbstätigkeit ausüben, mit dem aus dieser Erwerbstätigkeit herrührenden
Einkommen
zur Einkommensteuer heranzuziehen.
§ 30. Die Gemeinde kann beschließen:
a) Reichsausländer, die in der Gemeinde wohnen oder sich aufhalten, aber daselbst
weder ein Grundstück besitzen noch mit Gehalt oder Lohn angestellt sind noch
ein Gewerbe betreiben oder sonst eine Erwerbstätigkeit ausüben, auch keine
Nutzungen aus einem in der Gemeinde belegenen Grundstücke oder daselbst
betriebenen Gewerbe beziehen, lediglich nach Maßgabe ihres Verbrauchs
(§ 28 Absatz 1) zur Einkommensteuer heranzuziehen,
b) Reichsausländer und Angehörige anderer Bundesstaaten, die sich in der
Gemeinde, ohne dort einen Wohnsitz zu haben, aufhalten, unter denselben
Voraussetzungen ein Jahr lang von der Einkommensteuer freizulassen.
§ 31. (1) Die Gemeinde kann beschließen:
a) diejenigen juristischen Personen und mit dem Rechte des Vermögenserwerbs
ausgestatteten Personenvereine, welche Überschüsse an die Mitglieder ver-
teilen, nicht nur mit diesen Überschüssen, sondern auch mit denjenigen Beträgen
zur Einkommensteuer heranzuziehen, die sie zur Tilgung der Schulden oder
des Grundkapitals, zur Verbesserung oder Geschäftserweiterung sowie zur
Bildung von Fondes aller Art, soweit sie nicht bei Versicherungsgesellschaften
zur Rücklage für Versicherungssummen bestimmt sind, verwenden. Abschrei-
bungen, die über einen angemessenen Ausgleich einer während der für
die Besteuerung maßgebenden Geschäftsperiode eingetretenen Wertsminderung
hinausgehen, stehen in solchem Falle einer Schuldentilgung gleich,
b) daß gewerbliche Großbetriebe, die ein steuerpflichtiges Einkommen nicht erzielt
haben, oder deren Überschüsse oder Einkommen weniger als 3 % ihres in der
.Gemeinde beschäftigten Anlage= und Betriebskapitals betragen, einen be-
stimmten Prozentsatz, höchstens jedoch 3% dieses Kapitals und jedenfalls
keine höhere Summe als 5 % des in dem Unternehmen arbeitenden eigenen
Kapitals des Betriebsunternehmers als Einkommen zu versteuern haben.