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b) die Steuerpflicht erst bei einem höheren Einkommen als 400 4 beginnt,
c) die Klassen bis zur Klasse 20 einschließlich in je 2 Klassen geteilt werden,
d) die Steuersätze für die kleinen und mittleren Einkommen bis zur Klasse 20 des
Staatstarifs einschließlich ermäßigt oder erhöht werden. Durch die Erhöhung,
die den Steuersatz bei 500 K Einkommen höchstens bis auf das 2½ fache,
bei 1100 K Einkommen höchstens bis auf das Doppelte des staatlichen Steuer-
satzes steigern kann, darf, ebenso wie durch die Ermäßigung, die folgerichtige
Entwicklung der Progression nicht gestört werden. Das letztere gilt auch von
der Teilung der Klassen unter c.
(2) Weitere Abweichungen vom Staatssteuertarife sind nur unter besonderen ört-
lichen Verhältnissen zulässig und bedürfen der Genehmigung des Ministeriums des
Innern.
(s) Die Bestimmungen in § 12, Absatz 3, und § 13 des Einkommensteuergesetzes
gelten auch für die Gemeindeeinkommensteuer.
§ 34. Die Einkommensteuer ist nach Maßgabe des Einkommensteuertarifs der
Gemeinde (8 33) dergestalt zu erheben, daß je nach Bedarf entweder der gleiche Bruch-
teil oder das Gleichvielfache in sämtlichen Klassen des Tarifs erhoben wird.
§ 35. (1) Für die Veranlagung gemeindesteuerpflichtigen Einkommens ist, soweit
es sich mit dem zur Staatseinkommensteuer herangezogenen deckt, die für das laufende
Jahr zur staatlichen Steuer erfolgte Veranlagung maßgebend. Enthält der Einkommen-
steuertarif der Gemeinde Zwischenklassen (§ 33), so kann die Veranlagung auch zu
der Zwischenklasse erfolgen.
(2) Die auf Grund von Rechtsmitteln oder gemäß § 47 a des Einkommensteuer-
gesetzes erfolgte Erhöhung oder Ermäßigung der veranlagten Staatseinkommensteuer
zieht die entsprechende Abänderung der Gemeindeeinkommensteuer ohne weiteres
nach sich.
(s) Einkommen, das ganz oder teilweise nicht zur Staatseinkommensteuer ver-
anlagt ist, ist nach den für die Staatssteuer geltenden Grundsätzen zur Gemeinde-
einkommensteuer zu veranlagen. Die Bestimmungen des II. Abschnittes des Staats-
einkommensteuergesetzes finden, mit Ausnahme derjenigen in § 15, 6 und 7, ent-
sprechende Anwendung.
§ 36. (1) Die Gemeinde kann beschließen, daß das Einkommen des sächsischen
Staates aus dem zu einem Staatsforstrevier gehörigen Holzboden auf Grund des
Reinertrags zu berechnen ist, der im Durchschnitte der letzten 3 Wirtschaftsjahre vom
gesamten Reinertrage des Reviers auf einen Hektar Holzboden entfällt.