Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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Einkommens, so ist der mehr verbrauchte Betrag von der Besteuerung am Wohnorte 
freizulassen. 
(2) Soll ein Beitragspflichtiger, dessen Verbrauchsaufwand das Einkommen aus 
den der Besteuerung am Wohnsitz zugänglichen Einkommensquellen übersteigt, nach 
dem Verbrauchsaufwande besteuert werden (§ 28), so darf die Wohnsitzgemeinde von 
dem Einkommen aus den auswärtigen Quellen höchstens den Betrag in Anspruch 
nehmen, der die Hälfte des Verbrauchs übersteigt, jedoch nicht mehr als ein Viertel. 
(s) Wenn in den Fällen der beiden vorhergehenden Absätze mehrere sächsische 
Wohnortsgemeinden in Frage kommen, so dürfen diese Wohnortsgemeinden je nur 
einen verhältnismäßigen Teil des der Besteuerung am Wohnorte unterliegenden 
auswärtigen Einkommens in Anspruch nehmen. 
(4) Der Teil des aus einem oder mehreren anderen sächsischen Orten herrührenden 
Einkommens, der am Wohnorte des Beitragspflichtigen in dem Verbrauchsaufwande 
mitbesteuert wird, ist bei der Besteuerung in den anderen beteiligten sächsischen Ge- 
meinden je nach dem Verhältnisse zu kürzen. 
§ 41. (#) Erstreckt sich ein Gewerbebetrieb über mehrere Gemeinden, in deren 
jeder nach § 16 die Steuerpflicht begründet ist, so wird in jeder Gemeinde nur ein 
verhältnismäßiger Teil des Einkommens aus dem Betriebe zur Einkommensteuer 
herangezogen. 
(2) Derjenigen Gemeinde, in welcher sich der Sitz oder die Leitung des Gesamt- 
betriebs befindet, gebührt die Vorausbesteuerung des zehnten Teils vom Gesamt- 
einkommen aus dem Gewerbebetriebe. 
(s) Der übrige Teil des Einkommens wird: 
a) bei Versicherungs-, Bank= und Kreditgeschäften sowie bei Beförderungsunter- 
nehmungen nach dem Verhältnis der in den einzelnen Gemeinden erzielten 
Roheinnahmen, 
b) bei Unternehmungen, die vorwiegend den Einkauf von Waren im Großen 
und deren Weiterverkauf im Einzelnen, ohne vorherige Bearbeitung oder 
Verarbeitung, betreiben, nach Verhältnis der in den einzelnen Gemeinden 
erzielten Umsätze, 
J) in den übrigen Fällen nach Verhältnis der in den einzelnen Gemeinden er- 
wachsenden Ausgaben an Gehältern und Löhnen einschließlich der Tantiemen 
des Verwaltungs= und Betriebspersonals 
verteilt. 
(4) Bei der Berechnung nach diesen Grundsätzen sind die Ergebnisse der letzten 
3 Geschäftsjahre oder der kürzeren Zeit, für die ein Abschluß vorliegt, im Mangel 
eines solchen der Stand zur Zeit der Einschätzung, zum Anhalt zu nehmen.
	        
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