— 209 —
Einkommens, so ist der mehr verbrauchte Betrag von der Besteuerung am Wohnorte
freizulassen.
(2) Soll ein Beitragspflichtiger, dessen Verbrauchsaufwand das Einkommen aus
den der Besteuerung am Wohnsitz zugänglichen Einkommensquellen übersteigt, nach
dem Verbrauchsaufwande besteuert werden (§ 28), so darf die Wohnsitzgemeinde von
dem Einkommen aus den auswärtigen Quellen höchstens den Betrag in Anspruch
nehmen, der die Hälfte des Verbrauchs übersteigt, jedoch nicht mehr als ein Viertel.
(s) Wenn in den Fällen der beiden vorhergehenden Absätze mehrere sächsische
Wohnortsgemeinden in Frage kommen, so dürfen diese Wohnortsgemeinden je nur
einen verhältnismäßigen Teil des der Besteuerung am Wohnorte unterliegenden
auswärtigen Einkommens in Anspruch nehmen.
(4) Der Teil des aus einem oder mehreren anderen sächsischen Orten herrührenden
Einkommens, der am Wohnorte des Beitragspflichtigen in dem Verbrauchsaufwande
mitbesteuert wird, ist bei der Besteuerung in den anderen beteiligten sächsischen Ge-
meinden je nach dem Verhältnisse zu kürzen.
§ 41. (#) Erstreckt sich ein Gewerbebetrieb über mehrere Gemeinden, in deren
jeder nach § 16 die Steuerpflicht begründet ist, so wird in jeder Gemeinde nur ein
verhältnismäßiger Teil des Einkommens aus dem Betriebe zur Einkommensteuer
herangezogen.
(2) Derjenigen Gemeinde, in welcher sich der Sitz oder die Leitung des Gesamt-
betriebs befindet, gebührt die Vorausbesteuerung des zehnten Teils vom Gesamt-
einkommen aus dem Gewerbebetriebe.
(s) Der übrige Teil des Einkommens wird:
a) bei Versicherungs-, Bank= und Kreditgeschäften sowie bei Beförderungsunter-
nehmungen nach dem Verhältnis der in den einzelnen Gemeinden erzielten
Roheinnahmen,
b) bei Unternehmungen, die vorwiegend den Einkauf von Waren im Großen
und deren Weiterverkauf im Einzelnen, ohne vorherige Bearbeitung oder
Verarbeitung, betreiben, nach Verhältnis der in den einzelnen Gemeinden
erzielten Umsätze,
J) in den übrigen Fällen nach Verhältnis der in den einzelnen Gemeinden er-
wachsenden Ausgaben an Gehältern und Löhnen einschließlich der Tantiemen
des Verwaltungs= und Betriebspersonals
verteilt.
(4) Bei der Berechnung nach diesen Grundsätzen sind die Ergebnisse der letzten
3 Geschäftsjahre oder der kürzeren Zeit, für die ein Abschluß vorliegt, im Mangel
eines solchen der Stand zur Zeit der Einschätzung, zum Anhalt zu nehmen.