— 210 —
8 42. Erstreckt sich eine Betriebsstätte dergestalt über den Beziek mehrerer Ge—
meinden, daß die Maßstäbe des § 41 nicht anwendbar erscheinen, so hat die Ver—
teilung nach Lage der örtlichen Verhältnisse, z. B. unter Berücksichtigung des Flächen-
verhältnisses und der den beteiligten Gemeinden durch das Vorhandensein der Be-
triebsstätte erwachsenden Lasten und dergleichen zu erfolgen.
s 43. In den Fällen der 98 41 und 42 können sich die beteiligten Gemeinden
mit Zustimmung des Steuerpflichtigen über die Verteilung der Steuerlast einigen.
§ 44. In den Fällen der 88 39 bis 42 sind bei Ermittelung des gemeindesteuer-
pflichtigen Einkommens die selbständigen Gutsbezirke den Gemeinden gleichzuachten.
§ 45. (1) Die Gemeinden sind berechtigt, bis zu 85 % ihres Steuerbedarfs
durch Erhebung von Einkommensteuer zu decken.
(2) Der Bedarf der Armenkasse ist dem Bedarf der Gemeinde zuzurechnen.
Abgaben zur Armenkasse gelten als von der Gemeinde erhobene Steuern.
3. Grundsteuer.
§ 46. In jeder Gemeinde, in der direkte Steuern erhoben werden, ist eine
allgemeine Steuer vom Grundbesitze (Grundsteuer) zu erheben.
§ 47. (1) Von dem durch Steuern zu deckenden Gesamtbedarf sind mindestens
7½ 0% durch Grundsteuer aufzubringen.
(2) Gemeinden, die keine Einkommensteuer erheben, haben mindestens 30 %
des Gesamtsteuerbedarfs durch die Grundsteuer zu decken.
§ 48. Der Grundsteuer unterliegen die im Gemeindebezirke belegenen bebauten
und unbebauten Grundstücke sowie die ihnen gleichgestellten dinglichen Rechte (§ 15).
§ 49. (1) Von der Grundsteuer sind befreit:
a) Grundstücke und Gebäude, die unmittelbar öffentlichen Zwecken des säch-
sischen Staates oder der Gemeinden oder Zwecken des Gottesdienstes, des
öffentlichen Unterrichts und der öffentlichen Wohltätigkeit dienen,
b) Grundstücke und Gebäude, die im Eigentume der Schul= oder Kirchgemeinden
oder milder Stiftungen stehen und örtlichen öffentlichen oder gemeinnützigen
Zwecken gewidmet sind,
J) Bestattungsplätze samt Zubehör,
d) öffentliche Straßen, Plätze, Wege, Brücken, die Betten der Elbe, der Freiberger,
der Zwickauer, der Vereinigten Mulde und der Weißen Elster, soweit sie im
Eigentume des sächsischen Staates stehen, sowie die Grundstücke, auf denen
sich die Schienengleise der sächsischen Staatseisenbahnen befinden.