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werden, ist als gemeiner Wert höchstens das Dreißigfache des bei gehöriger Bewirt—
schaftung zu erzielenden Ertrages in Ansatz zu bringen.
(„) Verpachtung oder Vermietung gelten dann als gewerbsmäßige Benutzung,
wenn der Eigentümer durch Krankheit an der Ausübung seines Berufes verhindert
ist oder das Eigentum nach seinem Tode auf seine Witwe oder seine minderjährigen
Kinder übergegangen ist.
(4) § 8 Absatz 4 gilt auch hier.
§ 53. Ist kein anderer Maßstab bestimmt, so wird die Grundsteuer in gleich-
mäßigen Zuschlägen zur staatlichen Grundsteuer erhoben. Die von der staatlichen
Grundsteuer befreiten, in der Gemeinde steuerpflichtigen Grundstücke sind nach den
Grundsätzen der Staatsgrundsteuer zu veranlagen, soweit dies noch nicht geschehen ist.
§ 54. (1) Die Aufsichtsbehörde kann Gemeinden, in denen die Weiterbenutzung
des staatlichen Grundsteuersystems zu einer ungerechten Verteilung der Grundsteuerlast
führt, insbesondere Vororten und anderen Orten mit stark wachsender Bevölkerung,
zunehmender Bodenspekulation oder auffallender Verschiedenheit der örtlichen Ent-
wicklung, die Einführung einer besonderen Grundsteuer im Sinne von § 51 aufgeben.
(2) Gegen eine solche Anordnung ist Rekurs an die nächsthöhere Aufsichtsbehörde
zulässig. Der Rekurs hat aufschiebende Wirkung. Die Entscheidung ist endgültig.
(s) Kommt die Gemeindevertretung einer solchen Anordnung binnen der ihr zu
gewährenden angemessenen Frist nicht nach, so sind die erforderlichen Bestimmungen
durch die Aufsichtsbehörde zu erlassen und in der Gemeinde auf ortsübliche Weise
bekannt zu machen. Sie können von der Gemeinde im Wege des Rekurses angefochten
werden, für den das im vorigen Absatz Gesagte gilt, und sind wieder aufzuheben,
wenn die Gemeinde der Anordnung nachgekommen ist.
4. Gewerbesteuern.
§ 55. Die Gemeinden können eine Sondergewerbesteuer von innerhalb ihres
Bezirks aufgestellten, der Allgemeinheit zugänglichen Automaten beschließen.
§ 56. Die Erhebung von sonstigen gewerblichen Sondersteuern, wie der Be-
triebssteuer von Schankwirtschaften, Gastwirtschaften und Stätten des Kleinhandels
mit Branntwein und Spiritus, ist zulässig.
Londersteuern von Wanderlagern.
§ 57. (:) Die Gemeinden haben eine Sondersteuer von Wanderlagerbetrieben
zu erheben.