Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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(2) Hinsichtlich dieser Steuer bewendet es bei den Bestimmungen des Gesetzes 
vom 23. März 1880 mit der Maßgabe, daß die Steuer mindestens dem jährlichen 
Betrage der staatlichen Steuer für den Gewerbebetrieb im Umherziehen gleichkommen 
muß und höchstens 200.4 wöchentlich oder in den Fällen, wo sie für den Tag erhoben 
wird, täglich betragen darf. 
(s8) Wanderlager gelten nicht als Betriebsstätten im Sinne von § 16. 
8 58. Die Gewerbebetriebe des Staates sind von Gewerbesteuern befreit. 
5. Kopfsteuer. 
8 59. (1) Kopfsteuern dürfen nicht neu eingeführt werden und sind dort, wo sie 
bestehen, bis zum 1. Januar 1918 abzuschaffen. Die Aufsichtsbehörde kann jedoch 
jederzeit Kopfsteuern zur Beseitigung einer unverhältnismäßigen Belastung einzelner 
Klassen von Steuerpflichtigen herabsetzen oder aufheben. Gegen die Anordnung, 
durch welche eine Kopfsteuer herabgesetzt oder aufgehoben wird, ist Rekurs an die 
nächsthöhere Aufsichtsbehörde zulässig. Diese entscheidet endgültig. 
(2) In Gemeinden, die Gesamteinkommen unter 400 zur Einkommensteuer 
heranziehen, ist die Erhebung einer Kopfsteuer ausgeschlossen. 
(s) Personen, die im Wege der öffentlichen Armenpflege laufende Unterstützung 
für ihre Person beziehen, sind von der Kopfsteuer befreit. 
II. Abschnitt. 
Don den Steuerberechtigten. 
§ 60. Gemeindebeschlüsse im Sinne dieses Gesetzes werden in Städten, in denen 
die Revidierte Städteordnung gilt, durch den Stadtrat und die Stadtverordneten oder 
durch den Stadtgemeinderat, in anderen Städten durch den Stadtgemeinderat, in 
Landgemeinden durch den Gemeinderat, und zwar durch diesen in 2 mindestens 
14 Tage auseinanderliegenden Sitzungen, gefaßt. Sie sind in die Form einer Steuer- 
ordnung oder eines Nachtrags zu dieser zu bringen. 
§ 61. (1) Die Gemeindebeschlüsse bedürfen, soweit das Gesetz nicht die Ge- 
nehmigung des Ministeriums verlangt, der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. 
Diese kann für Steuerbestimmungen, die sich nicht unmittelbar auf das Gemeinde- 
steuergesetz gründen und deren Bewährung noch ungewiß ist, auf Widerruf oder auf 
Zeit erteilt werden. 
30“
	        
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