Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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meinde nimmt, hat die Steuer seit dem ersten Tage des der Aufenthaltsnahme folgen— 
den Monats zu zahlen. 
§ 66. (1) Der zu Gemeindesteuern Herangezogene kann binnen 3 Wochen nach 
der Bekanntmachung der Veranlagung gegen diese bei der Gemeinde schriftlich Ein- 
spruch erheben. 
(2) Die Frist beginnt, wenn die Bekanntmachung schriftlich erfolgt, mit der Zu- 
stellung, in allen übrigen Fällen mit der Behändigung der Zahlungsaufforderung. 
(68) Die Frist endigt mit dem Ablaufe desjenigen Tages der letzten Woche, der 
durch seine Benennung dem Tage entspricht, an dem die Zustellung oder die Be- 
händigung erfolgt ist. 
(4) Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag oder einen allgemeinen Feiertag, 
so endigt die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages. 
(5) Die Berichtigung von Rechnungsfehlern kann bis zum Schlusse des Steuer- 
jahres, für welches die Einschätzung erfolgt ist, jederzeit gefordert werden. 
§ 67. (1) Wer Einspruch erhebt, muß ihn bei Verlust des Rechtomittels innerhalb 
der Einspruchsfrist begründen. 
(2) Hat er es vor der Veranlagung unterlassen, oder unterläßt er es nach der 
Erhebung des Einspruchs, auf bestimmte Fragen, die ihm die Veranlagungsbehörde 
über seine Steuerverhältnisse vorlegt, Auskunft zu geben, so verliert er sein Einspruchs- 
recht. Dies tritt indessen nur ein, wenn es in der Aufforderung zur Auskunftserteilung 
angekündigt war. 
(s) Urkunden, von denen im Rechtsmittelverfahren Gebrauch gemacht wird, sind 
dem sächsischen Urkundenstempel nur insoweit unterworfen, als sie es ohne diesen 
Gebrauch sein würden. 
§ 68. (1) Über den Einspruch entscheidet in Städten mit Revidierter Städte- 
ordnung der Stadtrat, in anderen Städten der Stadtgemeinderat, in Landgemeinden 
der Gemeinderat. In den Städten und den größeren Landgemeinden im Sinne von 
Abschnitt V der Landgemeindeordnung in der Fassung vom 11. Juli 1913 kann die 
Entscheidung einem hierfür besonders eingesetzten Ausschusse übertragen werden. 
Die Entscheidung ist, soweit sie den Einspruch verwirft, schriftlich zu begründen. 
(2) Durch die Gemeindesteuerordnung kann bestimmt werden, daß der Ein- 
sprechende seinen Einspruch durch die Darlegung seiner Erwerbs= und Vermögens- 
verhältnisse vor einem Vertrauensausschusse begründen darf. 
(s) Für die Entscheidung auf den Einspruch wird keine Gebühr erhoben. Bare 
Verläge, die aus Anlaß eines als unbegründet befundenen Einspruchs entstanden sind,
	        
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