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IV. Abschnitt.
Nachzahlungsverfahren und Verjährung.
§ 73. (1) Steuerpflichtige, die bei der Veranlagung direkter Gemeindesteuern
übergangen oder zu gering veranlagt worden sind, haben den der Gemeinde ent-
gangenen Betrag nachzuzahlen, gleichviel ob Hinterziehung vorliegt oder nicht. Der
Anspruch auf Nachzahlung ist jedoch nicht weiter zu verfolgen als 5 Jahre, vom Anfange
des Jahres an zurückgerechnet, in dem die Tatsache der Steuerverkürzung der Ver-
anlagungsbehörde bekannt geworden ist.
(2) Die Verbindlichkeit zur Nachzahlung geht auf die Erben über.
(s3) Den nachzuzahlenden Betrag stellt die Veranlagungsbehörde fest. Die
Feststellung unterliegt denselben Rechtsmitteln wie die Veranlagung.
8 74. (1) Ist nach § 77 des Einkommensteuergesetzes ein Nachzahlungsbetrag
für den Staat festgesetzt worden, so gilt für die Nachforderung der Gemeinde § 35
Absatz 2 dieses Gesetzes.
(2) Die hieraus entstehende Nachforderung sowie die Nachforderung, die sich
darauf gründet, daß infolge eines Rechtsmittels oder einer Nachschätzung (§ 47a
Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes) die Staatseinkommensteuer erhöht worden ist,
kann nur innerhalb der Frist eines Jahres erhoben werden. Die Frist beginnt
mit dem Tage, an dem die Erhöhung der Staatseinkommensteuer rechtskräftig ge-
worden ist.
§ 75. Die Berechtigung der Gemeinden zur Nachforderung indirekter Gemeinde-
steuern beschränkt sich ohne Unterscheidung, ob die Steuer gar nicht oder mit einem
zu geringen Betrage erhoben worden ist,
a) bei der Besitzwechselabgabe und Zuwachssteuer auf die Frist von 10 Jahren
seit dem Ablaufe des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist,
b) bei den übrigen indirekten Steuern auf die Frist von 3 Jahren seit dem Ab-
laufe des Jahres, in dem die Zahlungspflicht eingetreten ist.
§ 76. Das Gesetz vom 29. Juni 1910, die Verjährung direkter Steuern und
verwandter Leistungen betreffend, gilt auch für indirekte Gemeindesteuern.