Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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§ 81. (1) Die Strafverfolgung verjährt bei Hinterziehungen (8 77) in 3 Jahren, 
vom Zeitpunkte der Begehung an gerechnet, bei anderen Zuwiderhandlungen in 
3 Monaten, von dem Zeitpunkte an gerechnet, in dem die Zuwiderhandlung 
begangen wurde, oder die zur Vermeidung der Zuwiderhandlung vorzunehmende 
Handlung zu geschehen gehabt hätte. 
(2) Die Vollstreckung erkannter Strafen verjährt in 2 Jahren, von dem Tage 
der Rechtskraft an gerechnet. 
§ 82. (1) Die nach § 77 und § 79 erkannten Geldstrafen werden im Falle der 
Uneinbringlichkeit nach den im Strafgesetzbuche für das Deutsche Reich für Über- 
tretungen gegebenen Vorschriften in Freiheitsstrafen umgewandelt. 
(2) Bei anderen Geldstrafen findet keine Umwandlung statt. 
VI. Abschnitt. 
Schluß- und Ubergangsbestimmungen. 
§ 83. Aufsichtsbehörden im Sinne des Gesetzes sind die Kreishauptmannschaften 
unter Mitwirkung des Kreisausschusses, die Amtshauptmannschaften unter Mit- 
wirkung des Bezirksausschusses. 
§ 84. (1) Die Gemeinden können von den Gemeindemitgliedern persönliche 
Dienste, die keine besondere Befähigung voraussetzen, fordern; der Verpflichtete 
kann sich jedoch von diesen Diensten durch Stellung eines tüchtigen Vertreters befreien. 
Außer in dringenden Notfällen ist es überdies dem Verpflichteten nachgelassen, an 
Stelle der persönlichen Dienste den Schätzungswert, den sie nach den Verhältnissen 
des Verpflichteten haben, zur Gemeindekasse zu entrichten. 
(2) Zum Schutze der Ortssicherheit kann Stellvertretung und Geldzahlung aus- 
geschlossen werden. 
(s) Unter den Einschränkungen des Absatzes 1 können die Landgemeinden von 
den Gemeindemitgliedern Naturalleistungen fordern. Persönliche Dienste und Natural- 
leistungen sind in Landgemeinden in Geld abzuschätzen und nach dem Maßstab der 
Gemeindeanlagen zu verteilen. 
(4) Soweit es sich um Dienste zum Schutze der Ortssicherheit handelt, werden sie 
durch Regulativ im Sinne von § 102 der Revidierten Städteordnung, § 70 der Revi- 
dierten Landgemeindeordnung (§ 58 der Landgemeindeordnung in der Fassung vom 
11. Juli 1913) angeordnet; in allen übrigen Fällen bedarf es eines von der Auf- 
sichtsbehörde genehmigten Gemeindebeschlusses. Die beim Inkrafttreten dieses
	        
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