Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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Gesetzes in einer Gemeinde bestehende Regelung der persönlichen Dienste und 
Naturalleistungen bleibt in Geltung, bis die Gemeinde ihre Änderung beschließt oder 
auf Antrag Beteiligter von der Aufsichtsbehörde hierzu veranlaßt wird. 
8 85. (1) In Landgemeinden, wo Leistungen zu Gemeindezwecken zeither 
einzelnen Gemeindemitgliedern oder einzelnen Klassen von ihnen obgelegen, letzteren 
aber auch gewisse besondere Vorteile, sei es in Nutzung an Gemeindegrundstücken oder 
sonst, zugestanden haben, hat es dabei zu bewenden. Dies gilt insbesondere von den 
Altge meinden. 
(e) Diese Leistungen können indessen auf einseitigen Antrag abgelöst werden, und 
zwar im Mangel freier Vereinigung nach Wahl des Verpflichteten, entweder durch 
einmalige Zahlung des zwanzigfachen Betrags des nach dem Durchschnitte von 
5 Jahren nachweisbaren, erforderlichenfalls durch Sachverständige zu schätzenden 
jährlichen Aufwands, oder durch Übernahme einer jährlichen, diesem durchschnittlichen 
Aufwande entsprechenden tilgbaren Rente an die Gemeinde. Wählt der Verpflichtete 
die Übernahme einer Geldrente, so ist sie auf Antrag des Gemeinderats auf dem 
Grundstücke des Verpflichteten, ohne daß es hierzu der Einwilligung der Grundstücks- 
gläubiger bedarf, grundbücherlich einzutragen. Dabei finden die Bestimmungen in 
§28 des Gesetzes vom 15. Mai 1851, Nachträge zu den bisherigen Ablösungsgesetzen 
betreffend, und in § 27 des Gesetzes zur Ausführung einiger mit dem Bürgerlichen 
Gesetzbuche zusammenhängender Reichsgesetze vom 15. Juni 1900 Anwendung. Die 
Geldrenten haben den im § 28 des Gesetzes vom 15. Juni 1900 bestimmten Rang; 
das auf die Eintragung gerichtete Ersuchen schließt das Ersuchen um Verlautbarung 
des Vorrangs in sich. Die entstehenden Kosten hat der Verpflichtete zu tragen. 
(s) Ist eine Schätzung erforderlich, so wird von jedem Teile je ein Sachverständiger 
gewählt. Können sie sich nicht einigen, so tritt noch ein Sachverständiger hinzu, den 
der Amtshauptmann ernennt. 
§ 86. (1) Aufgehoben werden 
1. Abschnitt IV der Revidierten Städteordnung vom 24. April 1873, §§ 25 bis 36, 
2. Abschnitt IV der Revidierten Landgemeindeordnung vom 24. April 1873, 
88 16 bis 28 (Abschnitt IIIA der Landgemeindeordnung in der Fassung 
vom 11. Juli 1913), 
3. die Bestimmung in § 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1868, daß die Erhebung von 
Besitzwechselabgaben bei Zwangsversteigerungen ausgeschlossen ist. 
(2) Bei den Bestimmungen der Gemeindeordnungen, daß dem sächsischen Staate 
der Aufwand nicht anzusinnen ist, welcher an in einem Gemeindebezirke gelegenen 
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