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§ 3. Andere Befreiungen von Kirchensteuern, als die in diesem Gesetze oder in
anderen Gesetzen oder Staatsverträgen geordneten, finden nicht statt und können
weder durch Verjährung entstehen noch auf Grund eines anderen Rechtstitels er-
worben werden.
§ 4. 1. Der König und die Königin, ingleichen die Königlichen Witwen sind
für ihre Person und abgesehen vom Grundbesitze von Kirchensteuern befreit.
2. Befreiung von Kirchensteuern steht überdies den staatlichen Grundstücken und
Gebäuden zu, die auf Grund von §17 der Verfassungsurkunde dem Könige zur freien
Benutzung überlassen sind, sowie den zum Königlichen Hausfideikommiß gehörigen,
aus der Zivilliste erworbenen Gebäuden und Grundstücken.
§ 5. Für die Besteuerung der Militärpersonen, der ehemaligen Militärpersonen
und der Hinterbliebenen beider bewendet es bei den bestehenden reichs= und landes-
gesetzlichen Vorschriften, soweit nicht in § 9,#1c etwas anderes bestimmt ist.
I. Abschnitt.
Von den einzelnen Steuerarten.
A. Besitzwechselabgabe.
§ 6. 1. Kirchliche Besitzwechselabgabe kann bei dem Wechsel des Eigentümers
eines Grundstückes und bei dem Wechsel des Inhabers einer veräußerlichen Berech-
tigung, für die ein Grundbuchblatt angelegt ist oder angelegt werden kann, erhoben
werden. Sie darf, unter Hinzurechnung der Abgabe an die bürgerliche und an die
Schul-Gemeinde, nicht mehr als 2 % des Wertes betragen. Wird diese Grenze über-
schritten und beträgt die Abgabe an die Kirchgemeinde mehr als /2% des Wertes,
so ist sie entsprechend, wenn nötig, bis auf diesen Betrag herabzusetzen.
2. § 8, 1, 3 und des Gemeindesteuergesetzes gilt entsprechend.
Gem.-St.-Ges. § 8. (1) Die Besitzwechselabgabe ist vom Erwerber zu zahlen. Was als
Besitzwechsel anzusehen ist, bestimmt die Gemeindesteuerordnung.
(3) Die Gemeinden können beschließen, daß von Grundstücken oder ihnen gleichgestellten Be-
rechtigungen im Besitze von juristischen Personen und mit dem Rechte des Vermögenserwerbs
ausgestatteten Personenvereinen, jedoch mit Ausnahme der in & 10 Ziffer 2 genannten juristischen
Personen des öffentlichen Rechts, die Besitzwechselabgabe, auch ohne daß ein Besitzwechsel vorliegt,
zu erheben ist, sofern seit dem letzten Besitzwechsel oder dem letztmaligen Eintritt der Abgaben-
pflicht 30 Jahre vergangen sind.
(4) Der Grundstückswert ist zu berechnen ohne den Wert der zu gewerblichen oder landwirt-
schastlichen Zwecken dienenden Maschinen, gleichviel, ob sie Zubehör oder Bestandteile des Grund-
tücks sind.