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87. 1. Von der kirchlichen Besitzwechselabgabe sind befreit:
a) natürliche Personen, die nicht dem Bekenntnisse der Kirchgemeinde angehören
und als Mitglieder einer anderen Kirche oder Religionsgemeinschaft, die im
Königreiche Sachsen durch Gesetz das Recht zur Erhebung öffentlicher Steuern
erhalten hat, von dieser zur Besitzwechselabgabe herangezogen werden.
Ist eine Mehrheit natürlicher Personen beitragspflichtig und befinden sich
darunter solche, die nach der vorstehenden Bestimmung von der Besitzwechsel—
abgabe befreit sind, so bleibt der Teil der Abgabe unerhoben, der auf die
befreiten Personen nach ihren Anteilen am Eigentume oder an der Berechtigung
entfällt. In Zweifelsfällen oder wenn ein Rechtsverhältnis zur gesamten
Hand besteht, bleiben die auf die befreiten Personen entfallenden Kopfteile
unerhoben;
b) solche juristische Personen und Personenvereine, die unmittelbar den religiösen
Zwecken eines anderen Bekenntnisses als desjenigen der Kirchgemeinde dienen
oder, was die Personenvereine betrifft, sich satzungsgemäß nur aus Mitgliedern
eines anderen Bekenntnisses als desjenigen der Kirchgemeinde zusammensetzen
und ausschließlich die Unterstützung der Angehörigen des Bekenntnisses der
Vereinsmitglieder bezwecken.
2. Uberdies gelten die Bestimmungen in 88 10 bis 12 des Gemeindesteuergesetzes.
§ 10. Von der Besitzwechselabgabe sind befreit:
1. die durch Umlegung (§§ 54 flg. des Allgemeinen Baugesetzes vom 1. Juli 1900), Umtausch
nach Maßgabe des Gesetzes über Zusammenlegung der Grundstücke vom 23. Juli 1861
und der Verordnung dazu vom 28. September 1869 oder Enteignung eintretenden Besitz-
veränderungen,
2. das Reich, der sächsische Staat, sächsische Kreis= und Bezirksverbände, bürgerliche, Schul-
und Kirchgemeinden sowie Verbände von solchen, wenn sie Grundstücke oder Berechtigungen
im Sinne von § 8 Absatz 2 zu öfsentlichen oder kirchlichen Zwecken, zu Zwecken des öffent-
lichen Unterrichts oder der öffentlichen Wohlfahrt oder zu Bestattungszwecken erwerben.
§ 11. (1) Ist der Erwerber eines Grundstücks oder einer Berechtigung der im § 8 Absatz 2
genannten Art in bezug auf den Nachlaß des bisherigen Eigentümers oder Berechtigten pflichtteils-
berechtigt und hat er das Grundstück oder die Berechtigung als Erbe, Nacherbe oder auf Grund
einer Familienanwartschaft erworben, oder ist ihm das Grundstück oder die Berechtigung zum
Zwecke der Auseinandersetzung unter Miterben oder zur Befriedigung seines Pflichtteilsanspruchs
oder zur Erfüllung eines Vermächtnisses, einer Auflage oder einer Schenkung von Todeswegen
überlassen worden, so ist der Erwerb nach näherer Bestimmung der Steuerordnung entweder steuer-
frei zu lassen oder höchstens mit den halben Sätzen zur Besitzwechselabgabe heranzuziehen.
(2) Dasselbe gilt für den Erwerb bei Zwangsversteigerungen, wenn die Ersteher der Grund-
stücke nachweisen, daß sie am Verfahren als Miteigentümer, Schuldner, haftbare Vorbesitzer,
Gläubiger oder Bürgen beteiligt sind. Auf Zwangsversteigerungen zum Zwecke der Aufhebung
einer Gemeinschaft nach § 753 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet diese Bestimmung keine An-