Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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§ 9. 1. Von der kirchlichen Einkommensteuer sind befreit: 
a) solche juristische Personen, Personenvereine und Vermögensmassen, die un- 
mittelbar den religiösen Zwecken eines anderen Bekenntnisses als desjenigen 
der Kirchgemeinde dienen oder, was die Personenvereine betrifft, sich satzungs- 
gemäß nur aus Mitgliedern eines anderen Bekenntnisses als desjenigen der 
Kirchgemeinde zusammensetzen und ausschließlich die Unterstützung der An- 
gehörigen des Bekenntnisses der Vereinsmitglieder bezwecken; 
b) die vor dem 1. April 1892 angestellten Geistlichen und Lehrer, soweit sie nicht 
nach diesem Zeitpunkte in eine andere Stelle übergegangen sind oder Gehalts- 
zulagen angenommen haben; 
I) die sämtlichen in § 38 unter A und C des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874 
(Reichsgesetzblatt S. 45) erwähnten, zum aktiven Heere gehörenden Personen, 
wenn sie Mitglieder einer selbständigen Militärgemeinde sind, oder wenn 
einer Parochie ihres Standortes für Benutzung der kirchlichen Anstalten oder 
für Wahrnehmung der Militärseelsorge Abfindung seiten der Militärverwaltung 
gewährt wird. Diese Befreiung gilt auch für die Ehefrauen und Kinder der 
vorerwähnten Heeresangehörigen, soweit sie mit letzteren in häuslicher Ge- 
meinschaft leben, erstreckt sich aber nicht auf Einkommen aus Grundbesitz und 
Gewerbebetrieb; 
d) die bürgerlichen und die Schul-Gemeinden, die mit der Kirchgemeinde ganz 
oder teilweise zusammenfallen, sowie Kirchen-, Geistlichen= und Schul-Lehen. 
  
der letzten 2 Geschäftsjahre oder im letzten Geschäftsjahr verteilten Überschüsse unter Hinzurechnung 
der an die Inhaber von Genußscheinen verteilten Beträge anzusehen. 
§ 29. Die Gemeinde kann beschließen: 
a) Personen, die in der Gemeinde einen 3 Monate übersteigenden Aufenthalt nehmen, gleich 
denjenigen, welche in der Gemeinde einen Wohnsitz haben, 
b) im Reichsauslande wohnende Personen, die in der Gemeinde, ohne in Sachsen einen 
längeren als dreimonatigen Aufenthalt zu haben, eine Erwerbstätigkeit ausüben, mit dem 
aus dieser Erwerbstätigkeit herrührenden Einkommen 
zur Einkommensteuer heranzuziehen. 
§ 30. Die Gemeinde kann beschließen: 
a) Reichsausländer, die in der Gemeinde wohnen oder sich aufhalten, aber daselbst weder ein 
Grundstück besitzen noch mit Gehalt oder Lohn angestellt sind noch ein Gewerbe betreiben 
oder sonst eine Erwerbstätigkeit ausüben, auch keine Nutzungen aus einem in der Ge- 
meinde belegenen Grundstücke oder daselbst betriebenen Gewerbe beziehen, lediglich nach 
Maßgabe ihres Verbrauchs (5 28 Absatz 1) zur Einkommensteuer heranzuziehen, 
b) Reichsausländer und Angehörige anderer Bundesstaaten, die sich in der Gemeinde, ohne 
dort einen Wohnsitz zu haben, aufhalten, unter denselben Voraussetzungen ein Jahr lang 
von der Einkommensteuer freizulassen. 
1913. 32
	        
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