Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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2. Weiter gelten die im Gemeindesteuergesetze in §9 20, 25, b bis e, 26, a, c und d 
und 27, a bestimmten Befreiungen, und zwar die in §8 20 und 25, b und c er- 
wähnten allenthalben, soweit es sich nicht um Einkommen aus Grundbesitz und 
Gewerbebetrieb innerhalb des Kirchgemeindebezirkes handelt. Auch unterliegt der 
kirchlichen Einkommensteuer nicht das Einkommen aus Grundstücken, soweit diese 
nach § 13 von der kirchlichen Grundsteuer befreit sind. 
3. Insoweit festes Diensteinkommen nur zu ¼ zur kirchlichen Einkommensteuer 
herangezogen wird, bewendet es hierbei, solange nicht in der Kirchensteuerordnung 
(§ 17) etwas anderes bestimmtt ist. 
  
§ 20. (1) Von direkten Steuern sind, abgesehen von §& 4, befreit: 
1. die am Königlichen Hofe beglaubigten Missionschefs und die den Missionen beigeordneten 
diplomatischen Beamten sowie die Berufskonsuln anderer Staaten, dafern sie nicht sächsische 
Staatsangehörige sind, nebst ihren Ehefrauen und den Personen, die sie ausschließlich für 
die Geschäfte der Mission, des Konsulats oder für sich und ihre Familien in Dienst haben, 
2. diejenigen Personen, denen sonst nach völkerrechtlichen Grundsätzen oder nach besonderen, 
mit anderen Staaten getroffenen Vereinbarungen ein Anspruch auf Befreiung zusteht. 
() Die Befreiung unter Ziffer 1 setzt voraus, daß der Staat, um dessen Vertretung es sich 
handelt, die Gegenseitigkeit gewährt. Sie bezieht sich nicht auf das Einkommen, das der Befreite 
aus einem in der Gemeinde belegenen Grundstücke oder aus einem in der Gemeinde betriebenen 
Gewerbe bezieht. 
§ 25. Von der Einkommensteuer sind befreit: 
d) die ausschließlich kirchlichen, gemeinnütziugen, wohltätigen, Besoldungs= oder Pensionszwecken 
dienenden juristischen Personen und mit dem Rechte des Vermögenserwerbs ausgestatteten 
Personenvereine und Vermögensmassen, soweit ihr Einkommen nicht aus Grundbesitz 
oder Gewerbebetrieb innerhalb der Gemeinde herrührt, 
e) die infolge reichs= oder landesgesetzlicher Vorschriften errichteten Berufsgenossenschaften, 
Kranken= und Pensionskassen, die zu deren Ersatz dienenden Kassen und Verbände, sowie 
die Landesversicherungsanstalt, 
d) Personen, welche im Wege der öffentlichen Armenpflege laufende Unterstützung beziehen, 
e) Konkursmassen. 
§ 26. Der Einkommensteuer unterliegt nicht: 
a) das Einkommen des sächsischen Staates aus dem Staatseisenbahnbetriebe und aus der 
Landeslotterie, sowie das Einkommen der sächsischen Bezirks-, Kreis= und sonstigen Ge- 
meindeverbände, 
Jc) bei Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit derjenige Teil der nach §& 23 steuer- 
pflichtigen Überschüsse, welcher dem Verhältnis der Mitgliederbeiträge zuzüglich 3% Zinsen 
angesammelter Mitgliederbeiträge zu den gesamten Einnahmen der Gesellschaft entspricht, 
sowie die Hälfte des verbleibenden Teils, 
d) das Einkommen aus Pensionen und aus Unfall-, Invaliden-, Alters= und Hinterbliebenen- 
renten, die auf Grund der Reichsgesetzgebung oder sonst aus öffentlichen oder privaten 
Mitteln wegen Invalidität, Alters oder Todesfalls gewährt werden, sofern es einschließlich 
sonstigen Einkommens 400 .Kl nicht übersteigt. 
§ 27. Nur zu ½/5 ist zur Einkommensteuer heranzuziehen: 
a) das Einkommen aus Wartegeld und Pensionen, ferner aus den übrigen in §& 26 unter d be- 
zeichneten Bezügen, soweit sie nicht überhaupt steuerfrei sind.
	        
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