Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

  
  
  
  
  
  
  
  
Auf Neigungen Bei einer Fahrgeschwindigkeit von 
16 20 25 30 35 40 45 50 
von vom « · ! l « « l 
Verhältnis Kilometer in der Stunde müssen von je 
E 100 Wagenachsen gebremst werden können 
I i i 
1671x62 17I19I22I26530 34 39 45 
18 1. 55 19 22 25 29 33 37 42 48 
20 1: 0 24 27 31 36 40 45 52 
22 1: 45 23 26 30 34 39 44 49 56 
25 1: 40 26 29 33 38 43 48 54 61 
30 1: 33 30 34 38 43 488 54— — 
35 1:28 34 39 44 4 s66 — — — 
40 1: 
25 39 44 50 566 — — — — 
  
Bemerkung. Als bedient gilt eine Bremse, wenn sie von einem zugbegleitenden Be— 
amten oder (bei durchgehenden Bremsen) von dem Lokomotivführer in Tätigkeit gesetzt werden kann. 
Die Bremsprozente in den Tafeln A und B sind unter der Voraussetzung eines größten Brems- 
wegs von 700 m auf wagerechter oder fallender Strecke berechnet. 
(4) Für Güterzüge, die ganz oder teilweise mit durchgehender Bremse gefahren 
werden, kann die Landesaufsichtsbehörde besondere, bon (1) abweichende Bestim- 
mungen treffen. 
— Die Ziffer (1) der bisherigen B. O. erhält die Ziffer (5). — 
(6) Für Nebenbahnen, wo die im § 19 (5) vorgeschriebenen Einrichtungen vor- 
handen, die Kreuzungsstationen mit Einfahrsignalen versehen und alle nicht ab- 
geschrankten unübersichtlichen Wegübergänge während der Vorüberfahrt der Züge 
bewacht werden, kann die Landesaufsichtsbehörde die Anwendung der Bremstafeln 
A und B zulassen. 
(!) Die Landesaufsichtsbehörde kann zulassen, daß die Bremachsen von Schiebe- 
lokomotiven bei der Bergfahrt teilweise oder ganz auf die nach (0) erforderlichen 
Bremsachsen angerechnet werden. 
— Die Ziffer (5) der bisherigen B. O. erhält die Ziffer (s3). — 
— Die Ziffer (6) der bisherigen B. O. erhält die Ziffer (6). — 
(e) Wagengruppen von mehr als 6 Achsen, die gemäß § 56 (6) an Personenzüge 
mit durchgehender Bremse angehängt, an die Bremse aber nicht angeschlossen werden, 
müssen in sich die nach (1) und (2) erforderlichen bedienten Bremsen enthalten, wenn 
sie mit Reisenden besetzt werden (§ 56 C)). Bleiben sie unbesetzt, so darf der letzte 
durchgehend gebremste Wagen bei Bemessung der Bremsachsen für diese Gruppe 
angerechnet werden. 
— Die Ziffer (7) der bisherigen B. O. erhält die Ziffer (vo). — 
— Die Ziffer (s) der bisherigen B. O. erhält die Ziffer (u:). —
	        
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