Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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maßstab vorschreiben oder das Aufbringen für die ganze Kirchgemeinde einheitlich 
ordnen. Gegen die Entschließung der Kirchenaufsichtsbehörde auf einen derartigen 
Antrag ist Rekurs an die oberste Kirchenbehörde zulässig, die endgültig entscheidet. 
3. Bei Verteilung des Steuerbedarfes auf die einzelnen Bestandteile der Kirch— 
gemeinde (vergl. § 19, ub und den vorstehenden Absatz) gelten für die Aufbringung 
der Bedarfsanteile in den einzelnen Bestandteilen der Kirchgemeinde die Vorschriften 
des 8 21. 
C. Sonstige Kirchgemeinden. 
§ 21. 1. Für Kirchgemeinden, die als zusammengesetzte im Sinne von F 18 nicht 
anzusehen sind, ist in der Kirchensteuerordnung die Höhe der etwaigen Besitzwechsel- 
abgabe zu bestimmen (vergl. § 6, 1). 
  
§ 51. (1) Die Gemeinde kann beschließen, daß als Maßstab für die Veranlagung der Grund- 
steuer insbesondere der Reinertrag, die Ertragsfähigkeit oder der Nutzungswert eines oder mehrerer 
Jahre, der Pacht= oder Mietwert oder der gemeine Wert der Grundstücke dienen soll. Auch können 
mehrere Maßstäbe verbunden, und kann zwischen den in der Gemeinde vorhandenen Abstufungen 
oder Klassen der Grundstücke unterschieden werden. 
(2) Bei bebauten Grundstücken, welche öffentlichen Zwecken des sächsischen Staates dienen 
und weder vermietet noch verpachtet oder nur zu einem untergeordneten Teile vermietet oder 
verpachtet sind, darf der für die Höhe der Grundsteuer maßgebende Wert (Ertrags-, Miet-, Pacht-, 
gemeiner Wert) auf keinen höheren Betrag als die staatliche Brandversicherungssumme des Ge- 
bäudes festgesetzt werden. 
(3) Bei unbebauten Grundstücken gleicher Art darf der Wert den Betrag von 30 .K für die 
staatliche Steuereinheit nicht überschreiten. 
§ 52. (1) Wird die Grundsteuer nach dem gemeinen Werte erhoben, so ist dieser durch 
Schätzung zu ermitteln. Die Schätzung ist auf denjenigen Wert zu richten, den das Grundstück 
nach seiner tatsächlichen Beschaffenheit ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Ver- 
hältnisse des Eigentümers oder darauf rühende Lasten öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher 
Art im öffentlichen Verkehre besitzt. Der Schätzung hat eine Aufforderung zur Selbsteinschätzung 
vorauszugehen. 
(2) Bei Grundstücken, die noch nicht an für den Anbau bestehenden Verkehrsräumen im 
Sinne des Allgemeinen Baugesetzes vom 1. Juli 1900 liegen und von ihren Eigentümern selbst 
für Zwecke des von ihnen im Hauptberufe betriebenen Gewerbes einschließlich der Land= und 
Forstwirtschaft oder der Gärtnerei benutzt werden, ist als gemeiner Wert höchstens das Dreißigfache 
des bei gehöriger Bewirtschaftung zu erzielenden Ertrages in Ansatz zu bringen. 
G) Verpachtung oder Vermietung gelten dann als gewerbsmäßige Benutzung, wenn der 
Eigentümer durch Krankheit an der Ausübung seines Berufes verhindert ist oder das Eigentum 
nach seinem Tode auf seine Witwe oder seine minderjährigen Kinder übergegangen ist. 
G) & 8 Absatz 4 gilt auch hier. 
§ 53. Ist kein anderer Maßstab bestimmt, so wird die Grundsteuer in gleichmäßigen Zuschlägen 
zur staatlichen Grundsteuer erhoben. Die von der staatlichen Grundsteuer befreiten, in der Ge- 
meinde steuerpflichtigen Grundstücke sind nach den Grundsätzen der Staatsgrundsteuer zu veranlagen, 
soweit dies noch nicht geschehen ist.
	        
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