Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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6. Vereinbarungen nach 8 62,1 Satz 1 des Gemeindesteuergesetzes können mit 
Zustimmung der Kirchgemeindevertretung und Genehmigung der Kirchenaufsichts- 
behörde auch auf die Kirchensteuern erstreckt werden. Die Vorschrift in § 62,8 des 
Gemeindesteuergesetzes gilt entsprechend. 
III. Abschnitt. 
Von den Steuerpflichtigen. 
§ 28. 1. Bezüglich des Beginnes und Endes der Steuerpflicht gelten die Vor- 
schriften in § 65 des Gemeindesteuergesetzes. 
2. Bestehen im Bezirke einer bürgerlichen Gemeinde mehrere Kirchgemeinden 
desselben Bekenntnisses, so sind juristische Personen, die am Orte ihren Sitz haben, 
ohne daß ein bestimmter Kirchgemeindebezirk als Sitz bezeichnet werden kann, zur 
kirchlichen Einkommensteuer in der Kirchgemeinde heranzuziehen, innerhalb deren sich 
der Hauptsitz der Gemeindeverwaltung befindet. 
3. Auch kann in der Kirchensteuerordnung solcher bürgerlicher Gemeinden be- 
stimmt werden, daß ein Beitragspflichtiger, der zur kirchlichen Einkommensteuer für 
einen bestimmten Kirchgemeindebezirk veranlagt worden ist, für das Jahr, auf das die 
Veranlagung erfolgt ist, nur in diesem Bezirke beitragspflichtig bleibt, auch wenn er 
in einen anderen Kirchgemeindebezirk am Orte verzieht. 
§ 29. 1. Bezüglich der Rechtsmittel gegen die Heranziehung zu Kirchensteuern, 
der Zuständigkeit und des Verfahrens dabei gelten die Vorschriften der 88 66 bis 72 
und 83 des Gemeindesteuergesetzes. 
  
8 62. (1) Die Gemeinden können mit Steuerpflichtigen vereinbaren, daß von gewerblichen 
Betrieben an Stelle der Gemeindesteuer vom Einkommen und vom Gewerbebetriebe ein für 
mehrere Jahre vorausbestimmter jährlicher Steuerbetrag zu zahlen iit 
(3) Vereinbarungen zwischen dem sächsischen Staate und den Gemeinden, durch die die 
Steuerpflicht des Staates anders als im Gesetz geordnet wird, sind ohne diese Einschränkungen 
zulässig. Bestehende Vereinbarungen gelten weiter. 
§ 65. (1) Die Steuerpflicht beginnt und endet bei direkten Steuern mit Ablauf des 
Monats, in dem das die Steuerpflicht begründende Verhältnis eingetreten oder weggefallen ist. 
(2) Fällt der Beginn oder das Ende der Steuerpflicht in den Lauf des Steuerjahres der 
Gemeinde, so ist der Jahresbetrag der Steuer verhältnismäßig herabzusetzen. 
(3) Wer steuerpflichtig wird, weil er sich länger als 3 Monate in der Gemeinde aufhält, oder 
weil er vor Ablauf der dreimonatigen Frist seinen Wohnsitz in der Gemeinde nimmt, hat die Steuer 
seit dem ersten Tage des der Aufenthaltsnahme folgenden Monats zu zahlen. 
§ 66. (1) Der zu Gemeindesteuern Herangezogene kann binnen 3 Wochen nach der Bekannt- 
machung der Veranlagung gegen diese bei der Gemeinde schriftlich Einspruch erheben.
	        
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