Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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4. Soweit Rittergüter ihre Beiträge in die Kirchgemeindekasse unmittelbar ab- 
führen (§ 27, 0, entscheidet bei Streitigkeiten die Kirchenaufsichtsbehörde und auf 
Rekurs gegen deren Entscheidung die oberste Kirchenbehörde. Gegen die Entscheidung 
der obersten Kirchenbehörde findet Anfechtungsklage nach dem Gesetze über die Ver- 
waltungsrechtspflege vom 19. Juli 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 486 flg..) statt. 
§ 30. Die zwangsweise Einziehung der Kirchensteuerrückstände erfolgt nach den 
Vorschriften über die Zwangsvollstreckung wegen Geldleistungen in Verwaltungssachen. 
§ 31. Über Gesuche um ganzen oder teilweisen Erlaß der Kirchensteuer ent- 
scheidet die Kirchgemeindevertretung. Doch kann in der Kirchensteuerordnung mit 
Zustimmung der Kirchgemeindevertretung die Erlaßbefugnis dem hierfür in der 
bürgerlichen Gemeinde zuständigen Organe übertragen werden. 
IV. Abschnitt. 
Nachzahlungsverfahren, Verjährung und Strafbestimmungen. 
§ 32. Die Vorschriften des Gemeindesteuergesetzes über das Nachzahlungsver- 
fahren und die Verjährung in §§ 73, 74, 75, a und 76 sowie die Strafbestimmungen 
desselben Gesetzes in §§ 77 bis 82 gelten auch für die Kirchensteuern entsprechend 
  
§ 73. (1) Steuerpflichtige, die bei der Veranlagung direkter Gemeindesteuern übergangen 
oder zu gering veranlagt worden sind, haben den der Gemeinde entgangenen Betrag nach- 
zuzahlen, gleichviel ob Hinterziehung vorliegt oder nicht. Der Anspruch auf Nachzahlung ist jedoch 
nicht weiter zu verfolgen als 5 Jahre, vom Anfange des Jahres an zurückgerechnet, in dem die 
Tatsache der Steuerverkürzung der Veranlagungsbehörde bekannt geworden ist. 
(2) Die Verbindlichkeit zur Nachzahlung geht auf die Erben über. 
G) Den nachzuzahlenden Betrag stellt die Veranlagungsbehörde fest. Die Feststellung unter- 
liegt denselben Rechtsmitteln wie die Veranlagung. 
§ 74. (1) Ist nach § 77 des Einkommensteuergesetzes ein Nachzahlungsbetrag für den Staat 
festgesetzt worden, so gilt für die Nachforderung der Gemeinde § 35 Absatz 2 dieses Gesetzes. 
(2) Die hieraus entstehende Nachforderung sowie die Nachforderung, die sich darauf 
gründet, daß infolge eines Rechtsmittels oder einer Nachschätzung (§ 47 a Absatz 1 des Einkommen- 
steuergesetzes) die Staatseinkommensteuer erhöht worden ist, kann nur innerhalb der Frist eines 
Jahres erhoben werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Erhöhung der Staats- 
einkommensteuer rechtskräftig geworden ist. 
§ 75. Die Berechtigung der Gemeinden zur Nachforderung indirekter Gemeindesteuern 
beschränkt sich ohne Unterscheidung, ob die Steuer gar nicht oder mit einem zu geringen Betrage 
erhoben worden ist, 
a) bei der Besitzwechselabgabe und Zuwachssteuer auf die Frist von 10 Jahren seit dem Ablaufe 
des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist. 
§ 76. Das Gesetz vom 29. Juni 1910, die Verjährung direkter Steuern und verwandter 
Leistungen betreffend, gilt auch für indirekte Gemeindesteuern. 
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