Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

— 246 — 
mit der Maßgabe, daß Geldstrafen, die wegen Hinterziehung solcher Steuern von 
Gemeindebehörden endgültig festgesetzt worden sind, in die Kasse der Kirchgemeinde 
fließen. 
V. Abschnitt. 
Schluß- und Übergangsbestimmungen. 
§ 33. 1. Für die evangelisch-lutherischen Kirchgemeinden bildet im Sinne dieses 
Gesetzes: 
  
§ 77. (1) Wer für sich oder einen von ihm zu vertretenden Steuerpflichtigen wissentlich an 
zuständiger Stelle unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die zur Verkürzung des 
Steuerinteresses der Gemeinde zu führen geeignet sind, wird wegen Steuerhinterziehung mit 
einer Geldstrafe in Höhe des Vier= bis Zehnfachen des Betrages belegt, dessen Hinterziehung 
unternommen wurde. Außerdem hat er den hinterzogenen Betrag nachzuzahlen. 
(2) Eine Steuerhinterziehung im Sinne des Absatzes 1 liegt auch vor, wenn die Angaben, 
die zur Verkürzung des Steuerinteresses der Gemeinde zu führen geeignet sind, für die Zwecke 
der Einschätzung zu einer Staatssteuer gemacht worden sind, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes 
oder der Steuerordnung der Gemeinde aber zugleich als Unterlage für eine Gemeindesteuer zu 
dienen haben. 
(s3) Die Hinterziehungsstrafe der Gemeinde ist in solchem Falle unabhängig von der staatlichen 
Steuerstrafe aufzuerlegen. § 73 des Reichsstrafgesetzbuches findet keine Anwendung. 
(4) Berichtigt oder vervollständigt der Schuldige seine Angaben an der zuständigen Stelle, 
bevor ein Strafverfahren wider ihn eingeleitet wurde, so bleibt er straflos. 
§ 78. (1) Wer auf Anfragen der zuständigen Behörde eine unrichtige oder unvollständige 
Angabe macht, die geeignet ist, eine Verkürzung des Steuerinteresses herbeizuführen, kann, wenn 
er nicht nach § 77 strafbar ist, mit Geldstrafe bis zu 100 K belegt werden. 
(2) Die Gemeinde kann in den ihr für die Erlassung von Strafandrohungen im allgemeinen. 
gezogenen Grenzen für andere Zuwiderhandlungen in Gemeindesteuerangelegenheiten Straf- 
vorschriften erlassen. 
8§ 79. Die bei der Veranlagung mitwirkenden Personen werden, wenn sie die bei dieser 
Mitwirkung zu ihrer Kenntnis gelangten Verhältnisse eines Steuerpflichtigen, insbesondere auch 
den Inhalt einer Auskunft oder der darüber gepflogenen Verhandlungen unbefugt offenbaren, 
mit Geldstrafe bis zu 150 .K belegt. 
§ 80. Das Strafverfahren wegen der Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz und die im 
Anschlusse daran erlassenen Strafbestimmungen richtet sich nach den Vorschriften, die für das 
Verfahren in Verwaltungsstrafsachen im allgemeinen gelten. 
§ 81. (1) Die Strafverfolgung verjährt bei Hinterziehungen (§ 77) in 3 Jahren, vom Zeit- 
punkte der Begehung an gerechnet, bei anderen Zuwiderhandlungen in 3 Monaten, von dem 
Zeitpunkte an gerechnet, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, oder die zur Vermeidung 
der Zuwiderhandlung vorzunehmende Handlung zu geschehen gehabt hätte. 
(2) Die Vollstreckung erkannter Strafen verjährt in 2 Jahren, von dem Tage der Rechtskraft 
an gerechnet. 
§ 82. (1) Die nach § 77 und § 79 erkannten Geldstrafen werden im Falle der Uneinbring- 
lichkeit nach den im Strafgesetzbuche für das Deutsche Reich für Übertretungen gegebenen Vor- 
schriften in Freiheitsstrafen umgewandelt. 
(2) Bei anderen Geldstrafen findet keine Umwandlung statt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.