Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

— 247 — 
a) die Kirchgemeindevertretung der Kirchenvorstand, 
b) die Kirchenaufsichtsbehörde die Kircheninspektion, in der Oberlausitz, jedoch mit 
Ausnahme der Vierstädte, für welche das Nähere durch Verordnung geregelt 
wird, die Kreishauptmannschaft Bautzen als Konsistorialbehörde, 
J0) die oberste Kirchenbehörde das Evangelisch-lutherische Landeskonsistorium. 
2. Für die römisch-katholischen Kirchgemeinden erfolgt die entsprechende Fest- 
stellung durch Verordnung des Ministeriums des Kultus und öffentlichen Unterrichts. 
§ 34. Zur Gewährung von angemessenen Beihilfen an bedürftige evangelisch- 
lutherische Kirchgemeinden, die in ihrer Leistungsfähigkeit durch die Bestimmungen 
dieses Gesetzes über die Besteuerung des Grundbesitzes zu Kirchenzwecken wesentlich 
beeinträchtigt werden, ist dem Evangelisch-lutherischen Landeskonsistorium zur Zeit 
des Inkrafttretens des Gesetzes einmalig ein Kapital von 600 000 K aus der Staats- 
kasse zu überweisen. 
§ 35. 1. Alle Rechte, die Andersgläubigen auf Mitbenutzung oder Mitver- 
waltung der kirchlichen Anstalten der Parochie bisher noch zustanden, insbesondere 
das Patronat= und Kollaturrecht, das Recht auf Kirchstuhlnutzung und dergleichen, 
fallen weg, soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes bestimmt. 
2. Das mit einem Grundstücke verbundene Privatpatronat= oder Kollaturrecht 
ruht, einschließlich der Ehrenrechte, solange der Eigentümer des Grundstücks nicht dem 
Bekenntnisse der Kirchgemeinde angehört. 
3. Soweit im Parochialbezirke für Andersgläubige ein besonderer kirchlicher oder 
auch ein kommunaler Friedhof nicht vorhanden ist, ist das Begräbnis auf dem Parochial- 
Gottesacker nicht zu versagen. Die Erhebung einer erhöhten Gebühr für solche Fälle 
wird hierdurch nicht ausgeschlossen. 
4. Die Rechte auf Mitbenutzung von Erbbegräbnissen werden durch die Vor- 
schriften dieses Gesetzes nicht berührt. 
5. In Kraft bleiben die auf Vereinbarung der Organe der verschiedenen Kon- 
fessionen beruhenden Festsetzungen über simultanen Gebrauch kirchlicher Anstalten 
(Kirchen, Gottesäcker). 
6. Unter Andersgläubigen im Sinne dieses Paragraphen sind sowohl die nicht 
dem Bekenntnisse der Kirchgemeinde angehörigen natürlichen Personen, wie solche 
juristische Personen zu verstehen, die den religiösen Zwecken eines anderen Bekennt- 
nisses als des der Kirchgemeinde dienen. 
§ 36. 1. Die kirchlichen Bedürfnisse, soweit sie von der Kirchgemeinde zu tragen 
sind, dürfen durch Naturalleistungen mittels Spann= oder Handdienste nicht auf- 
gebracht werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.