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a) die Kirchgemeindevertretung der Kirchenvorstand,
b) die Kirchenaufsichtsbehörde die Kircheninspektion, in der Oberlausitz, jedoch mit
Ausnahme der Vierstädte, für welche das Nähere durch Verordnung geregelt
wird, die Kreishauptmannschaft Bautzen als Konsistorialbehörde,
J0) die oberste Kirchenbehörde das Evangelisch-lutherische Landeskonsistorium.
2. Für die römisch-katholischen Kirchgemeinden erfolgt die entsprechende Fest-
stellung durch Verordnung des Ministeriums des Kultus und öffentlichen Unterrichts.
§ 34. Zur Gewährung von angemessenen Beihilfen an bedürftige evangelisch-
lutherische Kirchgemeinden, die in ihrer Leistungsfähigkeit durch die Bestimmungen
dieses Gesetzes über die Besteuerung des Grundbesitzes zu Kirchenzwecken wesentlich
beeinträchtigt werden, ist dem Evangelisch-lutherischen Landeskonsistorium zur Zeit
des Inkrafttretens des Gesetzes einmalig ein Kapital von 600 000 K aus der Staats-
kasse zu überweisen.
§ 35. 1. Alle Rechte, die Andersgläubigen auf Mitbenutzung oder Mitver-
waltung der kirchlichen Anstalten der Parochie bisher noch zustanden, insbesondere
das Patronat= und Kollaturrecht, das Recht auf Kirchstuhlnutzung und dergleichen,
fallen weg, soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes bestimmt.
2. Das mit einem Grundstücke verbundene Privatpatronat= oder Kollaturrecht
ruht, einschließlich der Ehrenrechte, solange der Eigentümer des Grundstücks nicht dem
Bekenntnisse der Kirchgemeinde angehört.
3. Soweit im Parochialbezirke für Andersgläubige ein besonderer kirchlicher oder
auch ein kommunaler Friedhof nicht vorhanden ist, ist das Begräbnis auf dem Parochial-
Gottesacker nicht zu versagen. Die Erhebung einer erhöhten Gebühr für solche Fälle
wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
4. Die Rechte auf Mitbenutzung von Erbbegräbnissen werden durch die Vor-
schriften dieses Gesetzes nicht berührt.
5. In Kraft bleiben die auf Vereinbarung der Organe der verschiedenen Kon-
fessionen beruhenden Festsetzungen über simultanen Gebrauch kirchlicher Anstalten
(Kirchen, Gottesäcker).
6. Unter Andersgläubigen im Sinne dieses Paragraphen sind sowohl die nicht
dem Bekenntnisse der Kirchgemeinde angehörigen natürlichen Personen, wie solche
juristische Personen zu verstehen, die den religiösen Zwecken eines anderen Bekennt-
nisses als des der Kirchgemeinde dienen.
§ 36. 1. Die kirchlichen Bedürfnisse, soweit sie von der Kirchgemeinde zu tragen
sind, dürfen durch Naturalleistungen mittels Spann= oder Handdienste nicht auf-
gebracht werden.