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2. Die Verpflichtung zur Abentrichtung der auf dem öffentlichen Rechte beruhen—
den Geldgefälle, die unter verschiedenen Bezeichnungen, wie Opfer- und Häuslergeld,
Dezemgeld, Orgelgeld, Walpurgis= oder Michaelisgeld und dergleichen (vergl. Ver-
ordnung vom 26. Januar 1852 unter Nr. 3 bis 7, G.= u. V.-Bl. S. 14), bisher noch
erhoben worden sind, fällt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes weg.
§ 37. Haben Besitzer von Rittergütern, die bis zum Erlasse des Gesetzes vom
8. März 1838 frei von Kirchensteuern waren, vermöge einer früher gemachten Stiftung
oder anderen freien Bewilligung, ohne daß eine Gegenleistung dafür bedungen worden,
regelmäßig Beiträge für Kirchenzwecke zu entrichten, so sind sie berechtigt, diese Bei-
träge bei demjenigen Teile der Steuern, der zu dem nämlichen Zwecke von ihnen
erhoben wird, jedesmal abzurechnen.
§ 38. Aufgehoben werden nachgenannte Gesetze und mit ständischer Ermächtigung
erlassene Verordnungen, soweit sie sich auf die Kirchensteuern beziehen und nicht
bereits erledigt sind:
a) das Gesetz, einige Bestimmungen über die Verpflichtung der Kirchen= und Schul-
gemeinden zu Aufbringung des für ihre Kirchen und Schulen erforderlichen
Aufwandes betreffend, vom 8. März 1838 (G.= u. V.-Bl. S. 266 flg.);
b) Erläuterungsgesetz dazu vom 21. März 1843 (G.= u. V.-Bl. S. 18 flg.);
Tc) Abänderungs= und Erläuterungsgesetz vom 12. Dezember 1855 (G.= u. V.-Bl.
S. 659 flg.);
d) §§ 2 bis 7 des Gesetzes, die Publikation der Kirchenvorstands= und Synodal-
ordnung betreffend, vom 30. März 1868 (G.= u. V.-Bl. S. 201 flg.);
e) Verordnung vom 24. Mai 1877 (G.= u. V.-Bl. S. 228);
1) Verordnung vom 7. Mai 1887 (G.= u. V.-Bl. S. 72);
9) Abschnitt IV des Gesetzes, einige durch die Reform der direkten Steuern bedingte
Abänderungen gesetzlicher Vorschriften betreffend, vom 2. August 1878 (G.= u.
V.-Bl. S. 211 flg.),
sowie alle sonstigen mit den Vorschriften dieses Gesetzes im Widerspruche stehenden
Bestimmungen.
§ 39. 1. Das Steuerwesen der Kirchgemeinden ist mit den Vorschriften des
neuen Gesetzes bis zum Zeitpunkte von dessen Inkrafttreten (§ 42) in Übereinstimmung
zu bringen und in eine Steuerordnung zusammenzufassen.
2. Kommt die zuständige Gemeindevertretung dieser Verpflichtung nicht nach,
so kann die Kirchenaufsichtsbehörde unter Fristsetzung die Regelung anordnen und sie