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nach erfolglosem Ablaufe der Frist oder Erschöpfung des Rechtsmittelweges selbst mit
verbindlicher Kraft vornehmen.
3. Gegen die auf Grund des vorigen Absatzes ergehenden Verfügungen der
Kirchenaufsichtsbehörde ist Rekurs an die oberste Kirchenbehörde zulässig, die endgültig
entscheidet.
4. Die Verfügung der Kirchenaufsichtsbehörde ist wieder aufzuheben, wenn die
Gemeindevertretung nachträglich ihren Verpflichtungen nachkommt.
§ 40. Der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zulässige Rekurs ist nur gültig,
wenn er innerhalb zwei Wochen nach Eröffnung der Entscheidung, gegen die er sich
richtet, schriftlich entweder bei der Rekursbehörde oder derjenigen Behörde angebracht
wird, deren Entscheidung angefochten wird.
8 41. In besonderen Fällen kann das Ministerium des Kultus und öffentlichen
Unterrichts auf Befürwortung der obersten Kirchenbehörde Ausnahmen von Vor-
schriften dieses Gesetzes bewilligen.
8 42. 1. Mit der Ausführung dieses Gesetzes wird das Ministerium des Kultus
und öffentlichen Unterrichts beauftragt.
2. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1915 in Kraft. Wegen Einführung des
Gesetzes in der Oberlausitz ergeht besondere Bekanntmachung.
Gegeben zu Dresden, den 11. Juli 1913.
Friedrich August.
Dr. Heinrich Beck.