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Nr. 60. Schulsteuergesetz
vom 11. Juli 1913.
Wan, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen usw. usw. usw.
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände was folgt:
Einleitende Bestimmungen.
§ 1. 1. Die Schulgemeinden sind berechtigt, zur Deckung ihres Bedarfes Besitz-
wechselabgabe, Einkommensteuer, Grundsteuer sowie unter den Voraussetzungen des
§* 15 Kopfsteuer zu erheben. UÜber ihre Einführung und Ordnung ist innerhalb der
durch die Reichs= und Landesgesetze gezogenen Grenzen zu beschließen.
2. Unter Schulgemeinden im Sinne dieses Gesetzes sind Schulgemeinden des
Bekenntnisses der Mehrheit (Mehrheitsschulgemeinden) und solche des Bekenntnisses
der Minderheit (Minderheitsschulgemeinden) zu verstehen.
§ 2. Die Schulgemeinden dürfen von der Berechtigung des § 1 nur insoweit
Gebrauch machen, als ihre sonstigen Einnahmen, insbesondere aus dem Vermögen
der Schulgemeinde, aus Stiftungen, Staatszuschüssen, Schulgeld usw., zur Deckung
der Ausgaben einschließlich etwaiger Rücklagen nicht ausreichen.
§ 3. Andere Befreiungen von Schulsteuern, als die in diesem Gesetze oder in
anderen Gesetzen oder Staatsverträgen geordneten, finden nicht statt und können
weder durch Verjährung entstehen noch auf Grund eines anderen Rechtstitels#er-
worben werden.
§ 4. 1. Der König und die Königin, ingleichen die Königlichen Witwen sind
für ihre Person und abgesehen vom Grundbesitze von Schulsteuern befreit.
2. Befreiung von Schulsteuern steht überdies den staatlichen Grundstücken und
Gebäuden zu die auf Grund von § 17 der Verfassungsurkunde dem Könige zur freien
Benutzung überlassen sind, sowie den zum Königlichen Hausfideikommiß gehörigen,
aus der Zivilliste erworbenen Gebäuden und Grundstücken.
Anmerkung: Die im Schulsteuergesetze angezogenen Bestimmungen des Gemeindesteuer-
gesetzes sind nachstehend unter dem Strich abgedruckt.