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der Bezirksschulinspektion. Bezüglich der Besitzwechselabgabe steht die Genehmigung
der Schulsteuerordnung dem Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts zu.
Die Genehmigung kann auch auf Widerruf oder auf Zeit erteilt werden.
2. Wird die Genehmigung der Schulsteuerordnung von der Bezirksschulinspektion
versagt oder nur auf Widerruf oder Zeit erteilt, so entscheidet auf Rekurs das Mini-
sterium des Kultus und öffentlichen Unterrichts endgültig.
B. Zusammengesetzte Schulgemeinden.
§ 17. 1. Zusammengesetzte Schulgemeinden im Sinne dieses Gesetzes sind solche,
deren Bezirk sich über den Bezirk mindestens zweier bürgerlicher Gemeinden erstreckt.
2. Gehören zu einer Schulgemeinde Teile einer bürgerlichen Gemeinde, für die
durch die Ortsschulordnung keine besondere Vertretung im Schulvorstande vorgesehen
ist, so sind diese in Ansehung des Schulsteuerwesens mit dem Bezirke einer benach-
barten bürgerlichen Gemeinde, die zum Schulgemeindebezirke gehört, zu vereinigen
und gelten nicht als Bestandteile der Schulgemeinde im Sinne der Bestimmung
unter 1, sowie der §§ 18 und 19,, und s. Die Bestimmung ist in der Schulsteuer-
ordnung zu treffen. Würde die Ortsschulordnung für den Teil einer bürgerlichen
Gemeinde, der im Schulvorstande keine besondere Vertretung hat, besondere Härten
enthalten, so kann die Bezirksschulinspektion die Genehmigung der Ortsschulordnung
widerrufen.
§ 18. 1. In den Steuerordnungen für zusammengesetzte Schulgemeinde-
bezirke kann
a) entweder das Aufbringen für die ganze Schulgemeinde einheitlich geordnet,
oder
b) ein Maßstab, nach dem dieser Bedarf auf die einzelnen Bestandteile der Schul-
gemeinde zu verteilen ist, festgesetzt werden.
2. Auf Antrag der Vertretung einer bürgerlichen Gemeinde kann, dafern die
nach 1, a und b getroffenen Bestimmungen infolge Veränderung der örtlichen Ver-
hältnisse einen oder mehrere Bestandteile des Schulgemeindebezirkes erheblich be-
nachteiligen, die Bezirksschulinspektion die Genehmigung der Schulsteuerordnung
widerrufen, auch wenn der Widerruf nicht ausdrücklich vorbehalten war. Gegen den
Widerruf ist Rekurs an das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts
zulässig, das endgültig entscheidet.
§ 19. 1. Im Falle des § 18,1 a gelten die Bestimmungen der §§ 14 bis 18,
24, 28, 31 bis 44 und 51 bis 53 des Gemeindesteuergesetzes für die Schuleinkommen-