Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

— 258 — 
der Bezirksschulinspektion. Bezüglich der Besitzwechselabgabe steht die Genehmigung 
der Schulsteuerordnung dem Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts zu. 
Die Genehmigung kann auch auf Widerruf oder auf Zeit erteilt werden. 
2. Wird die Genehmigung der Schulsteuerordnung von der Bezirksschulinspektion 
versagt oder nur auf Widerruf oder Zeit erteilt, so entscheidet auf Rekurs das Mini- 
sterium des Kultus und öffentlichen Unterrichts endgültig. 
B. Zusammengesetzte Schulgemeinden. 
§ 17. 1. Zusammengesetzte Schulgemeinden im Sinne dieses Gesetzes sind solche, 
deren Bezirk sich über den Bezirk mindestens zweier bürgerlicher Gemeinden erstreckt. 
2. Gehören zu einer Schulgemeinde Teile einer bürgerlichen Gemeinde, für die 
durch die Ortsschulordnung keine besondere Vertretung im Schulvorstande vorgesehen 
ist, so sind diese in Ansehung des Schulsteuerwesens mit dem Bezirke einer benach- 
barten bürgerlichen Gemeinde, die zum Schulgemeindebezirke gehört, zu vereinigen 
und gelten nicht als Bestandteile der Schulgemeinde im Sinne der Bestimmung 
unter 1, sowie der §§ 18 und 19,, und s. Die Bestimmung ist in der Schulsteuer- 
ordnung zu treffen. Würde die Ortsschulordnung für den Teil einer bürgerlichen 
Gemeinde, der im Schulvorstande keine besondere Vertretung hat, besondere Härten 
enthalten, so kann die Bezirksschulinspektion die Genehmigung der Ortsschulordnung 
widerrufen. 
§ 18. 1. In den Steuerordnungen für zusammengesetzte Schulgemeinde- 
bezirke kann 
a) entweder das Aufbringen für die ganze Schulgemeinde einheitlich geordnet, 
oder 
b) ein Maßstab, nach dem dieser Bedarf auf die einzelnen Bestandteile der Schul- 
gemeinde zu verteilen ist, festgesetzt werden. 
2. Auf Antrag der Vertretung einer bürgerlichen Gemeinde kann, dafern die 
nach 1, a und b getroffenen Bestimmungen infolge Veränderung der örtlichen Ver- 
hältnisse einen oder mehrere Bestandteile des Schulgemeindebezirkes erheblich be- 
nachteiligen, die Bezirksschulinspektion die Genehmigung der Schulsteuerordnung 
widerrufen, auch wenn der Widerruf nicht ausdrücklich vorbehalten war. Gegen den 
Widerruf ist Rekurs an das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts 
zulässig, das endgültig entscheidet. 
§ 19. 1. Im Falle des § 18,1 a gelten die Bestimmungen der §§ 14 bis 18, 
24, 28, 31 bis 44 und 51 bis 53 des Gemeindesteuergesetzes für die Schuleinkommen-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.