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2. Besteht keine Regelung nach 8 18,1a oder b, so ist der gesamte Steuerbedarf
auf die einzelnen Bestandteile der Schulgemeinde je zu einem Drittel nach der Zahl
Die Steuer darf für Personen mit einem Gesamteinkommen von mehr als 200 bis 300 4%
nicht mehr als die Hälfte, für solche mit einem Gesamteinkommen von mehr als 300 bis
400 M nicht mehr als ¾/ des die nächsthöhere Klasse treffenden Satzes betragen,
b) die Steuerpflicht erst bei einem höheren Einkommen als 400 KAKlh beginnt,
J) die Klassen bis zur Klasse 20 einschließlich in je 2 Klassen geteilt werden,
d) die Steuersätze für die kleinen und mittleren Einkommen bis zur Klasse 20 des Staatstarifs
einschließlich ermäßigt oder erhöht werden. Durch die Erhöhung, die den Steuersatz bei
500 ∆é Einkommen höchstens bis auf das 2½ fache, bei 1100. Einkommen höchstens
bis auf das Doppelte des staatlichen Steuersatzes steigern kann, darf, ebenso wie durch die
Ermäßigung, die folgerichtige Entwicklung der Progression nicht gestört werden. Das
letztere gilt auch von der Teilung der Klassen unter c.
(2) Weitere Abweichungen vom Staatssteuertarife sind nur unter besonderen örtlichen Ver-
hältnissen zulässig und bedürfen der Genehmigung des Ministeriums des Innern.
(3) Die Bestimmungen in § 12, Absatz 3, und § 13 des Einkommensteuergesetzes gelten auch
für die Gemeindeeinkommensteuer.
§ 34. Die Einkommensteuer ist nach Maßgabe des Einkommensteuertarifs der Gemeinde
(5 33) dergestalt zu erheben, daß je nach Bedarf entweder der gleiche Bruchteil oder das Gleich-
vielfache in sämtlichen Klassen des Tarifs erhoben wird.
§ 35. (1) Für die Veranlagung gemeindesteuerpflichtigen Einkommens ist, soweit es sich mit
dem zur Staatseinkommensteuer herangezogenen deckt, die für das laufende Jahr zur staatlichen
Steuer erfolgte Veranlagung maßgebend. Enthält der Einkommensteuertarif der Gemeinde
Zwischenklassen (§ 33c), so kann die Veranlagung auch zu der Zwischenklasse erfolgen.
(2) Die auf Grund von Rechtsmitteln oder gemäß § 47 a des Einkommensteuergesetzes erfolgte
Erhöhung oder Ermäßigung der veranlagten Staatseinkommensteuer zieht die entsprechende Ab-
änderung der Gemeindeeinkommensteuer ohne weiteres nach sich.
(3) Einkommen, das ganz oder teilweise nicht zur Staatseinkommensteuer veranlagt ist, ist
nach den für die Staatssteuer geltenden Grundsätzen zur Gemeindeeinkommensteuer zu veranlagen.
Die Bestimmungen des II. Abschnittes des Staatseinkommensteuergesetzes finden, mit Ausnahme
derjenigen in § 15, 6 und 7, entsprechende Anwendung.
§ 36. (1) Die Gemeinde kann beschließen, daß das Einkommen des sächsischen Staates aus
dem zu einem Staatsforstrevier gehörigen Holzboden auf Grund des Reinertrags zu berechnen ist,
der im Durchschnitte der letzten 3 Wirtschaftsjahre vom gesamten Reinertrage des Reviers auf
einen Hektar Holzboden entfällt.
(2) Diese Berechnungsart ist ausgeschlossen, wenn der steuerpflichtige Holzboden im Durch-
schnitte hinter der Durchschnittsbonität des Reviers zurückbleibt.
(s) Die Wiederaufhebung eines solchen Beschlusses ist an die Zustimmung des sächsischen
Staates gebunden.
(4) Die Durchschnittsbonität wird von der Forsteinrichtungsanstalt festgestellt. Die Ver-
waltungen der Staatsforstreviere haben den Gemeinden auf Ansuchen die erforderlichen Ziffern
mitzuteilen.
§ 37. (1) Personen, die in der Gemeinde nur Einkommen aus Grundbesitz oder Gewerbe-
betrieb haben (sogenannte Forenser), sind in der Regel lediglich mit dem der Höhe dieses Ein-
kommens entsprechenden Steuersatze, jedenfalls aber mit dem Mindeststeuersatze, heranzuziehen.
Abweichende Bestimmungen unterliegen der Genehmigung des Ministeriums des Innern. Bei
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