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zu berücksichtigenden Aufkommen der Staatseinkommensteuer umzulegen. Doch kann
auf Antrag der Vertretung einer bürgerlichen Gemeinde, dafern dieser Verteilungs—
im Verhältnis des außer Veranlagung zu lassenden Einkommens zum gesamten Einkommen
herabzusetzen.
(6) Die Gemeinde kann jedoch beschließen, von der Ermittelung des gesamten Einkommens
abzusehen und die Steuer lediglich nach der Klasse zu berechnen, worein das in der Gemeinde
bezogene Einkommen fällt.
§ 40. (1) Soll ein Beitragspflichtiger, der sein Einkommen ganz aus auswärtigem Grund-
besitze oder Gewerbebetriebe bezieht, am Wohnorte nach dem Verbrauchsaufwande besteuert werden
(5 28) und beträgt dieser mehr als ein Viertel des Einkommen,s, so ist der mehr verbrauchte Betrag
von der Besteuerung am Wohnorte freizulassen.
(2) Soll ein Beitragspflichtiger, dessen Verbrauchsaufwand das Einkommen aus den der
Besteuerung am Wohnsitz zugänglichen Einkommensquellen übersteigt, nach dem Verbrauchs-
aufwande besteuert werden (§ 28), so darf die Wohnsitzgemeinde von dem Einkommen aus den
auswärtigen Quellen höchstens den Betrag in Anspruch nehmen, der die Hälfte des Verbrauchs
übersteigt, jedoch nicht mehr als ein Viertel.
(3s) Wenn in den Fällen der beiden vorhergehenden Absätze mehrere sächsische Wohnorts-
gemeinden in Frage kommen, so dürfen diese Wohnortsgemeinden je nur einen verhältnismäßigen
Teil des der Besteuerung am Wohnorte unterliegenden auswärtigen Einkommens in Anspruch
nehmen.
(4!) Der Teil des aus einem oder mehreren anderen sächsischen Orten herrührenden Ein-
kommens, der am Wohnorte des Beitragspflichtigen in dem Verbrauchsaufwande mitbesteuert wird,
ist bei der Besteuerung in den anderen beteiligten sächsischen Gemeinden je nach dem Verhältnisse
zu kürzen.
8 41. () Erstreckt sich ein Gewerbebetrieb über mehrere Gemeinden, in deren jeder nach
s 156 die Steuerpflicht begründet ist, so wird in jeder Gemeinde nur ein verhältnismäßiger Teil
des Einkommens aus dem Betriebe zur Einkommensteuer herangezogen.
(2) Derjenigen Gemeinde, in welcher sich der Sitz oder die Leitung des Gesamtbetriebs be-
findet, gebührt die Vorausbesteuerung des zehnten Teils vom Gesamteinkommen aus dem Ge-
werbebetriebe.
(3) Der übrige Teil des Einkommens wird:
a) bei Versicherungs-, Bank= und Kreditgeschäften sowie bei Beförderungsunternehmungen
nach dem Verhältnis der in den einzelnen Gemeinden erzielten Roheinnahmen,
b) bei Unternehmungen, die vorwiegend den Einkauf von Waren im Großen und deren Weiter-
verkauf im Einzelnen, ohne vorherige Bearbeitung oder Verarbeitung, betreiben, nach
Verhältnis der in den einzelnen Gemeinden erzielten Umsätze,
J) in den übrigen Fällen nach Verhältnis der in den einzelnen Gemeinden erwachsenden Aus-
gaben an Gehältern und Löhnen einschließlich der Tantiemen des Verwaltungs= und
Betriebspersonals
verteilt. "
(4) Bei der Berechnung nach diesen Grundsätzen sind die Ergebnisse der letzten 3 Geschäftsjahre
oder der kürzeren Zeit, für die ein Abschluß vorliegt, im Mangel eines solchen der Stand zur
Zeit der Einschätzung, zum Anhalt zu nehmen.
§ 42. Erstreckt sich eine Betriebsstätte dergestalt über den Bezirk mehrerer Gemeinden, daß
die Maßstäbe des § 41 nicht anwendbar erscheinen, so hat die Verteilung nach Lage der örtlichen
Verhältnisse, z. B. unter Berücksichtigung des Flächenverhältnisses und der den beteiligten Ge-
meinden durch das Vorhandensein der Betriebsstätte erwachsenden Lasten und dergleichen zu
erfolgen.