Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

— 281 — 
8 5. Grundstücke, welche zurzeit noch keinem Gemeindebezirke angehören, sind, 
abgesehen von den in 88 79 flg. bemerkten Ausnahmen, einem Stadt= oder Land- 
gemeindebezirke zuzuteilen. 
§ 6. Von den Grenzen eines Landgemeindebezirks eingeschlossene Grundstücke, 
welche seither auf Grund der Bestimmungen im § 15 der Landgemeindeordnung vom 
7. November 1838 zu einer anderen Gemeinde gehört haben, können zwar bei dieser 
verbleiben, sind jedoch in bezug auf die Polizeiverwaltung mit der Landgemeinde, in 
deren Bezirke sie liegen, zu verbinden. 
8 7. (1) Eine Anderung der bestehenden Gemeindebezirke kann nur mit Zu- 
stimmung der beteiligten Gemeinden und, wenn es sich um die Ein= und Ausbezirkung 
nur einzelner Grundstücke handelt, auch ihrer Besitzer sowie mit Genehmigung der 
Aufsichtsbehörde erfolgen. 
(2) Die Errichtung neuer Landgemeinden, die völlige Vereinigung mehrerer 
einzelner Landgemeinden, ingleichen die Vereinigung einer Landgemeinde mit einer 
Stadtgemeinde bedarf der Genehmigung des Ministeriums des Innern. 
(s) Von diesem kann im Falle dringenden öffentlichen Bedürfnisses eine solche 
Maßregel, nicht minder und zwar auch ohne das Vorhandensein dieser Voraussetzung, 
die Vereinigung einzelner bisher zu einer anderen Gemeinde oder zu einem selb- 
ständigen Gutsbezirke gehöriger Grundstücke mit einer Stadt oder mit einem Land- 
gemeindebezirke, sei es ganz oder wenigstens in bezug auf Polizeipflege, auch wenn 
keine Übereinstimmung der Beteiligten vorliegt, nach Gehör des Kreisausschusses 
verfügt werden. 
§ S. In den § 6 und § 7 Absatz 3 erwähnten Fällen sind auf Antrag der Be- 
teiligten die gegenseitigen besonderen Interessen zu erörtern und, soweit tunlich, aus- 
zugleichen. Kommt eine Vereinigung nicht zustande, so hat in dem Falle von § 6 die 
Aufsichtsbehörde, in den Fällen von § 7 Absatz 3 das Ministerium des Innern darüber 
zu entscheiden. 
II. Vom Gemeindevermögen. 
§9. (1) Das der Gemeinde als solcher zustehende Stammvermögen ist in seinem 
Gesamtbestande unvermindert zu erhalten. 
(2) Eine Abweichung von dieser Vorschrift darf nur aus dringlichen Gründen mit 
Genehmigung der Aufsichtsbehörde stattfinden. 
(s) Die Veränderung einzelner Teile des Stammvermögens wird hierdurch, wenn 
nur der Gesamtwert nicht verringert wird, nicht ausgeschlossen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.