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A. Von der Wahl des Gemeinderats.
8 21. Die Gemeindevertreter werden in jeder Klasse besonders durch direkte
und geheime Wahl gewählt. Ortsgesetzliche Bestimmungen werden, insoweit sie
hiermit nicht im Einklange stehen, aufgehoben.
§ 22. (1) Stimmberechtigt sind alle Gemeindemitglieder, welche
a) die sächsische Staatsangehörigkeit besitzen,
b) das fünfundzwanzigste Lebensjahr erfüllt haben und
Tc) im Gemeindebezirke ansässig sind oder daselbst seit wenigstens zwei Jahren ihren
wesentlichen Wohnsitz haben.
(2) Unansässige Frauenspersonen sowie juristische Personen sind nicht stimm-
berechtigt.
(s) Von mehreren Eigentümern eines Grundstücks ist jedoch nur Einer stimm-
berechtigt. Unter ihnen hat das männliche Geschlecht sowie weiterhin derjenige, welcher
im Orte wohnhaft ist, den Vorzug. Zwischen Gleichberechtigten entscheidet im Mangel
einer Vereinbarung das höhere Alter und erforderlichenfalls das Los.
§ 23. Von der Ausübung des Stimmrechts sind überdem ganz oder vorüber-
gehend ausgeschlossen diejenigen:
a) die öffentliche Armenunterstützung erhalten oder im Laufe der letzten zwei Jahre
erhalten haben (vergl. jedoch das Gesetz über die Einwirkung von Armen-
unterstützung auf öffentliche Rechte vom 21. März 1910 — G.= u. V.-Bl.
S. 60 —;
b) zu deren Vermögen Konkurs eröffnet worden ist, während der Dauer des
Konkursverfahrens;
J) denen durch gerichtliches Urteil die bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit
zur Bekleidung öffentlicher Amter entzogen worden sind, auf die Dauer dieser
Entziehung;
d) gegen die wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens, wegen dessen auf
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder auf Verlust der Fähigkeit zur Be-
kleidung öffentlicher Amter erkannt werden kann oder muß, die Vorunter-
suchung oder die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen ist, ingleichen
diejenigen, die sich zur Zeit der Wahl in Untersuchungs= oder Straphaft be-
finden oder zwangsweise in einer öffentlichen Arbeitsanstalt untergebracht
worden sind;
e) die unter Polizeiaufsicht stehen;
1) welche die Abentrichtung von Staats= oder Gemeindeabgaben, einschließlich der
Abgaben zu Schul= und Armenkassen, die innerhalb der letzten zwei Kalender-