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(2) Auf den Stimmzetteln sind die zu Wählenden so zu bezeichnen, daß über deren
Person kein Zweifel übrig bleibt.
(s) Insoweit Stimmzettel dieser Vorschrift nicht entsprechen oder Namen Nicht—
wählbarer enthalten, sind sie ungültig. Werden zu viele oder zu wenige Namen auf
einem Zettel gefunden, so wird hierdurch zwar dessen Gültigkeit nicht aufgehoben, es
sind aber die letzten auf dem Stimmzettel überzählig enthaltenen Namen als nicht
beigefügt zu betrachten.
8 34. Über die Abgabe sowie über die Auszählung der Stimmen sind von dem
Wahlvorsteher (vergl. § 28) oder einem durch ihn auszuwählenden Stimmberechtigten
Protokolle aufzunehmen.
§ 35. Durch Ortsgesetz kann bestimmt werden, daß zu einer gültigen Wahl die
erfolgte Abstimmung einer gewissen Zahl oder Quote der Stimmberechtigten und für
den Erwählten das Erlangen einer gewissen Stimmenzahl erforderlich sein soll.
§ 36. (1) Abgesehen von besonderen ortsgesetzlichen Vorschriften der § 35 ge-
dachten Art, entscheidet bei der Wahl die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen, bei Stimmengleichheit das Los.
(2) Für die Beurteilung der Klassenangehörigkeit der Gewählten ist der Zeitpunkt
der Stimmenauszählung maßgebend.
8 37. (1) Wird von dem Erwählten die Wahl abgelehnt, oder sollte sich dessen
Nichtwählbarkeit ergeben, so tritt ein Ersatzmann oder, wo ein solcher nicht vorhanden
ist, derjenige an seine Stelle, der in der betreffenden Klasse die nächsthohe Stimmenzahl
erhalten hat.
(2) Bei Gleichheit der Stimmen entscheidet auch hier das Los.
8 38. Nach der Stimmenauszählung sind die sämtlichen Stimmzettel, jedoch
unter Absonderung der ganz oder teilweise ungültig befundenen, zu versiegeln und bis
nach Ablauf der im § 39 bemerkten Frist und Erledigung der innerhalb der Frist etwa
erhobenen Einwendungen aufzubewahren, dann aber zu vernichten.
8 39. Einwendungen gegen das Wahlverfahren sind bei Verlust des Einspruchs-
rechtes binnen 14 Tagen nach der Stimmenauszählung bei der Amtshauptmannschaft
anzubringen, welche diesfalls über die Gültigkeit der Wahl zu entscheiden hat.
§ 40. Das Ergebnis der Wahl ist in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.
§ 41. (1) Wer die Stimmberechtigung oder Wählbarkeit entweder überhaupt
oder für die Klasse, aus welcher er erwählt worden, verliert, hat ebenso wie in dem
Falle, wenn sich ergibt, daß er sie schon zur Zeit der Wahl nicht besessen habe, auszu-
scheiden vorbehältlich der im dritten Absatz getroffenen Bestimmung.
1913. 40