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(2) Das Nähere hierüber sowie darüber, ob und welche Entschädigung einzelnen
oder allen Gemeindeältesten zu gewähren sei, ist durch ortsgesetzlichen Beschluß fest—
zustellen.
B. Von dem Wirkungskreise und der Geschäftsführung des
Gemeinderats.
§ 52. (1) Der Gemeinderat versammelt sich auf die Berufung des Gemeinde-
vorstandes oder seines Stellvertreters und unter dessen Vorsitz.
(2) Handelt es sich um Beschlußfassung über eine von dem Gemeindevorstande
selbst abgelegte Rechnung, so hat er sich des Vorsitzes zu enthalten (vergl. § 66 Absatz 3
und 4).
§ 53. (1) Zu Fassung gültiger Beschlüsse ist die Anwesenheit von mindestens
K aller Mitglieder und die Zustimmung der Mehrheit der abgegebenen Stimmen
erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei
Wahlen kommen die Vorschriften des § 46 in Anwendung.
(2) Wenn ein Beratungsgegenstand die besonderen Privatinteressen einzelner
Gemeinderatsmitglieder berührt, so haben diese sich der Teilnahme an der Beschluß-
fassung und, wenn nicht im gegebenen Falle ausdrücklich das Gegenteil beschlossen
wird, auch an der Beratung zu enthalten, doch sind sie bei Beurteilung der Beschluß-
fähigkeit des Gemeinderats mitzuzählen.
§ 54. (1) Über die Beschlüsse sind Niederschriften unter Angabe der an der
Beschlußfassung teilnehmenden Gemeinderatsmitglieder aufzunehmen und nach er-
folgter Vorlesung und Genehmigung mindestens von dem Vorsitzenden und zwei
Gemeinderatsmitgliedern zu unterschreiben.
(2) Diese Niederschriften, die gehörig aufzubewahren sind, können auch von einer
dem Gemeinderat nicht angehörigen Person aufgenommen werden.
8 55. Sind bei einem Gegenstande der Beschlußfassung die Interessen der
einzelnen Einwohnerklassen verschieden, so können die einer Klasse angehörigen Ge-
meinderatsmitglieder, wenn sie einstimmig das Interesse ihrer Klasse durch einen
Beschluß gefährdet erachten, auf Entscheidung der Aufsichtsbehörde antragen. Solchen-
falls ist bis zu Eingang der letzteren die Ausführung des Beschlusses auszusetzen.
§ 56. Wo es die örtlichen Verhältnisse angemessen erscheinen lassen, kann auch
durch das Ortsgesetz die Offentlichkeit der Sitzungen des Gemeinderates zur Regel
gemacht werden.
8 57. (1) Der Gemeinderat bildet die beratende und beschlußfassende Behörde
in allen Gemeindeangelegenheiten.