Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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(s) Über die Zuständigkeit der Ausschüsse, insbesondere darüber, ob ihnen aus- 
nahmsweise das Recht selbständiger Verfügungen übertragen wird, ist ebenfalls durch 
Ortsgesetz Bestimmung zu treffen. 
VI. Von der Beschlußfassung in nichteigentlichen Gemeindeangelegenheiten. 
* 78. Durch Ortsgesetz können auch Bestimmungen getroffen werden, wonach 
gewisse Klassen der Gemeindemitglieder in den ihnen allein angehörigen, jedoch 
zugleich das öffentliche Interesse berührenden Angelegenheiten durch Stimmenmehr- 
heit gültige Beschlüsse zu fassen berechtigt sind. 
VII. Von den selbständigen Gutsbezirken. 
§ 79. (1) Von dem Gemeindeverbande bleiben auch ferner ausgeschlossen: 
a) die Königlichen Schlösser und deren Zubehörungen, 
b) die bisher zu keinem Gemeindeverbande gehörigen Staats= und Privat- 
waldungen, 
c) Kammer= und Rittergüter, 
d) diejenigen Güter, die, ohne wirkliche Rittergutseigenschaft zu haben, seither in 
gleichem Verhältnisse zur Gemeinde gestanden haben. 
(e) Durch freie Übereinkunft unter den Beteiligten können jedoch die selbständigen 
Gutsbezirke jederzeit mit dem benachbarten Gemeindebezirke vereinigt werden, wobei 
es sodann bewendet. 
§8 80. (1) Werden Parzellen von einer der im § 79 gedachten Besitzungen ab- 
getrennt und weder einem anderen selbständigen Gutsbezirke noch mit Zustimmung 
der betreffenden Gemeinde und Genehmigung der Aufsichtsbehörde einem benach- 
barten Gemeindebezirke zugeschlagen, so werden sie, solange sich nicht das Bedürfnis 
zur Bildung einer neuen Gemeinde zeigt, auch ferner als zum Bezirke des selbständigen 
Gutes gehörig betrachtet. 
(2) Zu selbständigen Gütern zugekaufte Grundstücke bleiben in dem Gemeinde- 
verbande, dem sie angehörten, dafern nicht eine gegenteilige, von der Aufsichtsbehörde 
genehmigte Vereinbarung zustande kommt. 
(3) Bei Tauschgeschäften kann eine andere Regulierung auch gegen den Wider- 
spruch eines der beteiligten Teile von der Aufsichtsbehörde getroffen werden. 
§ 81. (1) Der Besitzer eines selbständigen Gutes ist für den Bereich des Guts- 
bezirks zu allen Pflichten und Leistungen verbunden, die für den Gemeindebezirk der 
Gemeinde im öffentlichen Interesse obliegen, hierbei auch der gleichen Aufsicht unter- 
stellt. Namentlich hat er in Person oder durch einen nach dem Ermessen des Amts-
	        
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