Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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a) Die Apparate müssen so gebaut sein, daß während ihrer Inbetriebsetzung und 
ihres Betriebes kein Azetylen in irgendwie bedenklichen Mengen in den Auf— 
stellungsraum entweichen kann. Insbesondere muß der Gasbehälter die Gas— 
ausbeute aus der ganzen im Apparat aufgespeicherten Menge Kalzium— 
karbid oder bei zuverlässiger Unterteilung des Vorrats die der Teilmenge ent— 
sprechende Gasmenge aufnehmen können. Werden Sicherheitsrohre an— 
gebracht, so müssen sie mittels fester oder beweglicher Leitung ins Freie ge— 
führt werden, ihre Ausmündungsstellen müssen den Bestimmungen des 88 
entsprechen. 
b) Der Typ der Apparate einschließlich desjenigen der Wasservorlage muß fach— 
männisch, auch im Betriebe, geprüft und begutachtet sowie vom Ministerium 
des Innern für diesen Zweck besonders zugelassen sein. Die Übereinstimmung 
der einzelnen Apparate mit dem zugelassenen Typ ist durch amtliche Stem— 
pelung der Niete oder Zinntropfen, mit denen das Schild (§ 4) am Entwickler 
des Apparates zu befestigen ist, nachzuweisen. 
J) Die Aufstellung muß in gut lüftbaren Räumen von mindestens 50 Kubikmeter 
Luftinhalt erfolgen. Mehr als zwei Apparate dürfen in keinem Raume auf- 
gestellt werden. Im übrigen muß auf je 4 bei der größten Beanspruchung der 
Entwickler stündlich zu vergasende Kilogramm Kalziumkarbid ein Luftraum 
von mindestens 50 Kubikmeter vorhanden sein. Sämtliche Verbrauchsein- 
richtungen für Azetylen in solchen Räumen müssen durch eine deutliche Angabe 
über ihren Stundenliterverbrauch an Azetylen gekennzeichnet werden. 
d) Von offenem Licht oder Feuerstellen müssen die Apparate mindestens 3 Meter 
Abstand und von anderen Azetylenapparaten mindestens 6 Meter Abstand 
haben. 
§ 13. Bewegliche Azetylenapparate, d. h. solche, die für wechselnde Betriebs- 
stätten bestimmt sind, dürfen nur im Freien aufgestellt werden. Ihr Abstand von 
Feuerstellen im Freien, von den Fenstern und Türen benachbarter Räume, in denen 
sich offenes Licht, Feuerstellen oder leicht entzündliche Gegenstände befinden, sowie 
von Verbindungswegen (Galerien, offenen Treppen) muß mindestens 5 Meter, nach 
der Länge des Gaswegs gemessen, betragen. Der Aufstellungsort muß gegen den Zu- 
tritt unbefugter Personen abgesperrt werden. Auf Fenster aus starkem Glase, die 
gasdicht und nicht öffenbar sind, sind diese Bestimmungen nicht anzuwenden. Vor 
dem unvorsichtigen Gebrauche von Feuer oder Licht in der Nähe beweglicher Apparate 
ist durch Anschlag zu warnen. 
Der Abstand von 5 Meter braucht bei der Benutzung von beweglichen Apparaten 
im Freien für technische Zwecke (z. B. zum Schneiden, Schweißen) nicht eingehalten 
Aufstellung 
beweglicher 
Azetylen= 
apparate.
	        
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